Bundesrecht konsolidiert

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Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz § 133

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 560/1978 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 133

Inkrafttretensdatum

01.07.1996

Außerkrafttretensdatum

30.06.2000

Abkürzung

GSVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Begriff der Erwerbsunfähigkeit

Paragraph 133,
  1. Absatz eins,Als erwerbsunfähig gilt der (die) Versicherte, der (die) infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner (ihrer) körperlichen oder geistigen Kräfte außerstande ist, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen.
  2. Absatz 2,Als erwerbsunfähig gilt auch der (die) Versicherte,
    1. Litera a
      der (die) das 50. Lebensjahr vollendet hat, und
    2. Litera b
      dessen (deren) persönliche Arbeitsleistung zur Aufrechterhaltung des Betriebes notwendig war,
    wenn er (sie) infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner (ihrer) körperlichen oder geistigen Kräfte außerstande ist, einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen, die eine ähnliche Ausbildung sowie gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten wie die Erwerbstätigkeit erfordert, die der (die) Versicherte zuletzt durch mindestens 60 Kalendermonate ausgeübt hat. Hiebei sind, soweit nicht ganze Kalendermonate dieser Erwerbstätigkeit vorliegen, jeweils 30 Kalendertage zu einem Kalendermonat zusammenzufassen.
  3. Absatz 3,Wurden dem (der) Versicherten Maßnahmen der Rehabilitation gewährt, durch die das im Paragraph 157, Absatz 3, angestrebte Ziel erreicht worden ist, so gilt er (sie) auch als erwerbsunfähig im Sinne des Absatz 2,, wenn seine (ihre) persönliche Arbeitsleistung zur Aufrechterhaltung des Betriebes notwendig war und er (sie) infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner (ihrer) körperlichen oder geistigen Kräfte außerstande ist, jener selbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen, zu der die Rehabilitation den Versicherten (die Versicherte) befähigt hat und die er (sie) zuletzt durch mindestens 36 Kalendermonate ausgeübt hat. Absatz 2, letzter Satz gilt entsprechend.
  4. Absatz 4,Abweichend von Absatz 2, ist dem (der) Versicherten jedenfalls eine Tätigkeit zumutbar, für die er (sie) unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfanges seiner (ihrer) Ausbildung sowie der von ihm (ihr) bisher ausgeübten Tätigkeit durch Leistungen der beruflichen Rehabilitation mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden ist.

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2023

Gesetzesnummer

10008422

Dokumentnummer

NOR12098626

Alte Dokumentnummer

N6197846493L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/560/P133/NOR12098626

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