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Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz § 128

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 560/1978 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 128

Inkrafttretensdatum

01.06.2012

Außerkrafttretensdatum

31.01.2013

Abkürzung

GSVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Kinder

Paragraph 128,
  1. Absatz eins,Als Kinder gelten bis zum vollendeten 18. Lebensjahr:
    1. Ziffer eins
      die ehelichen, die legitimierten Kinder und die Wahlkinder der Versicherten;
    2. Ziffer 2
      die unehelichen Kinder einer weiblichen Versicherten;
    3. Ziffer 3
      die unehelichen Kinder eines männlichen Versicherten, wenn seine Vaterschaft durch Urteil oder durch Anerkenntnis festgestellt ist (Paragraph 163 b, ABGB);
    4. Ziffer 4
      die Stiefkinder;
    5. Ziffer 5
      die Enkel.
    Die in Ziffer 4 und 5 genannten Personen gelten nur dann als Kinder, wenn sie mit dem Versicherten ständig in Hausgemeinschaft leben, die in Ziffer 5, genannten Personen überdies nur dann, wenn sie gegenüber dem Versicherten im Sinne des Paragraph 141, ABGB unterhaltsberechtigt sind und sie und der Versicherte ihren Wohnsitz im Inland haben. Die ständige Hausgemeinschaft besteht weiter, wenn sich das Kind nur vorübergehend oder wegen schulmäßiger (beruflicher) Ausbildung oder zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält; das gleiche gilt, wenn sich das Kind auf Veranlassung des Versicherten und überwiegend auf dessen Kosten oder auf Anordnung der Jugendfürsorge oder des Pflegschaftsgerichtes in Obsorge eines Dritten befindet.
  2. Absatz 2,Die Kindeseigenschaft besteht auch nach der Vollendung des 18. Lebensjahres, wenn und solange das Kind
    1. Ziffer eins
      sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet, die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres; die Kindeseigenschaft von Kindern, die eine im Paragraph 3, des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, verlängert sich nur dann, wenn für sie
      1. Litera a
        entweder Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 bezogen wird oder
      2. Litera b
        zwar keine Familienbeihilfe bezogen wird, sie jedoch ein ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 311 aus 1992, betreiben;
    2. Ziffer 2
      als Teilnehmer/in des Freiwilligen Sozialjahres, des Freiwilligen Umweltschutzjahres, des Gedenkdienstes oder des Friedens- und Sozialdienstes im Ausland nach dem Freiwilligengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2012,, tätig ist, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres;
    3. Ziffer 3
      seit der Vollendung des 18. Lebensjahres oder seit dem Ablauf des in Ziffer eins, oder des in Ziffer 2, genannten Zeitraumes infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig ist.

Schlagworte

Schulausbildung, BGBl. Nr. 376/1967

Im RIS seit

25.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2024

Gesetzesnummer

10008422

Dokumentnummer

NOR40146886

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/560/P128/NOR40146886

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