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Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz § 120

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 560/1978 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1998

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 120

Inkrafttretensdatum

01.08.1998

Außerkrafttretensdatum

30.06.2000

Abkürzung

GSVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Wartezeit

Paragraph 120,
  1. Absatz eins,Der Anspruch auf jede der im Paragraph 112, Absatz eins, angeführten Leistungen ist, abgesehen von den im 2. Unterabschnitt festgesetzten besonderen Voraussetzungen, an die allgemeine Voraussetzung geknüpft, daß die Wartezeit durch Versicherungsmonate, ausgenommen Zeiten einer Selbstversicherung gemäß Paragraph 16 a, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, soweit sie zwölf Versicherungsmonate überschreiten, im Sinne des Paragraph 119, erfüllt ist.
  2. Absatz 2,Die Wartezeit entfällt für eine Leistung aus dem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit oder aus dem Versicherungsfall des Todes,
    1. Litera a
      wenn der Versicherungsfall die Folge eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit (Paragraphen 175 und 176 bzw. 177 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) ist, der (die) bei einem in der Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz Pflichtversicherten bzw. bei einem nach Paragraph 19 a, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes Selbstversicherten eingetreten ist, oder
    Anmerkung, Litera b, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1998,)
    1. Litera c
      wenn der Versicherungsfall die Folge einer anerkannten Dienstbeschädigung im Sinne der für Wehrpflichtige oder für Frauen im Ausbildungsdienst geltenden versorgungsrechtlichen Vorschriften ist.
  3. Absatz 3,Die Wartezeit ist erfüllt, wenn am Stichtag (Paragraph 113, Absatz 2,) Versicherungsmonate im Sinne dieses Bundesgesetzes in folgender Mindestzahl vorliegen:
    1. Ziffer eins
      für eine Leistung aus einem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit sowie aus dem Versicherungsfall des Todes
      1. Litera a
        wenn der Stichtag vor Vollendung des 50. Lebensjahres liegt, 60 Monate;
      2. Litera b
        wenn der Stichtag nach Vollendung des 50. Lebensjahres liegt, erhöht sich die Wartezeit nach Litera a, je nach dem Lebensalter des (der) Versicherten für jeden weiteren Lebensmonat um jeweils einen Monat bis zum Höchstausmaß von 180 Monaten;
    2. Ziffer 2
      für eine Leistung aus einem Versicherungsfall des Alters, und zwar
      1. Litera a
        für die Alterspension 180 Monate;
      2. Litera b
        für die vorzeitige Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit 180 Beitragsmonate der Pflichtversicherung;
      3. Litera c
        für die vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit, die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer und die Gleitpension 240 Monate;
      4. Litera d
        für eine Leistung aus einem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit sowie aus dem Versicherungsfall des Todes, wenn der Versicherungsfall vor der Vollendung des 27. Lebensjahres des (der) Versicherten eingetreten ist und bis zu diesem Zeitpunkt mindestens sechs Versicherungsmonate, die nicht auf einer Selbstversicherung gemäß Paragraph 16 a, ASVG beruhen, erworben sind.
  4. Absatz 4,Die gemäß Absatz 3, für die Erfüllung der Wartezeit erforderliche Mindestzahl von Versicherungsmonaten muß
    1. Ziffer eins
      im Falle des Absatz 3, Ziffer eins, innerhalb der letzten 120 Kalendermonate vor dem Stichtag liegen; dieser Zeitraum verlängert sich, wenn der Stichtag nach Vollendung des 50. Lebensjahres liegt, je nach dem Lebensalter des (der) Versicherten für jeden weiteren Lebensmonat um jeweils zwei Kalendermonate bis zum Höchstausmaß von 360 Kalendermonaten;
    2. Ziffer 2
      im Falle des Absatz 3, Ziffer 2, Litera a bis c innerhalb der letzten 360 Kalendermonate vor dem Stichtag liegen.
    Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,)
  5. Absatz 5,Fallen in die Zeiträume gemäß Absatz 4, neutrale Monate (Paragraph 121,), so verlängern sich die Zeiträume um diese Monate.
  6. Absatz 6,Die Wartezeit ist auch erfüllt
    1. Ziffer eins
      für die Alterspension und für Leistungen aus einem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit und des Todes, wenn bis zum Stichtag
      1. Litera a
        mindestens 180 Beitragsmonate oder
      2. Litera b
        Beitragsmonate und/oder nach dem 31. Dezember 1955 zurückgelegte sonstige Versicherungsmonate in einem Mindestausmaß von 300 Monaten erworben sind;
    2. Ziffer 2
      für die vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit, die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer, die Gleitpension und die vorzeitige Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit, wenn bis zum Stichtag mindestens 240 Beitragsmonate der Pflichtversicherung erworben sind.

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2023

Gesetzesnummer

10008422

Dokumentnummer

NOR12116045

Alte Dokumentnummer

N6199854246L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/560/P120/NOR12116045

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