Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 102c
Inkrafttretensdatum
01.07.2001
Außerkrafttretensdatum
31.12.2001
Abkürzung
GSVG
Index
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Text
Ruhen des Leistungsanspruches auf Teilzeitbeihilfe
§ 102c.Paragraph 102 c,
Der Anspruch auf Teilzeitbeihilfe ruht neben den im § 58 genannten Fällen auch während Der Anspruch auf Teilzeitbeihilfe ruht neben den im Paragraph 58, genannten Fällen auch während
eines Dienstverhältnisses, aus dem ein Erwerbseinkommen bezogen wird, das das nach § 5 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, jeweils in Betracht kommende Entgelt übersteigt,eines Dienstverhältnisses, aus dem ein Erwerbseinkommen bezogen wird, das das nach Paragraph 5, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, jeweils in Betracht kommende Entgelt übersteigt, des Bezuges von Teilzeitbeihilfe nach dem BSVG, von Karenzgeld oder Teilzeitbeihilfe nach dem KGG, von Karenzurlaubsgeld nach dem KUG und von gleichartigen Leistungen auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften,
des Bezuges von Kranken- oder Wochengeld,
des Bezuges von Sonderunterstützung nach den Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes,
der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt,
des Bezuges einer Pension aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit bzw. der Erwerbsunfähigkeit,
des Bezuges von Entgelt gemäß § 5 des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974,des Bezuges von Entgelt gemäß Paragraph 5, des Entgeltfortzahlungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1974,, des Bezuges von Übergangsgeld aus der gesetzlichen Unfall- oder Pensionsversicherung.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 100/2001
Schlagworte
Krankengeld, Heilanstalt, Unfallversicherung
Zuletzt aktualisiert am
10.11.2023
Gesetzesnummer
10008422
Dokumentnummer
NOR40022484