Bundesrecht konsolidiert

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Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz § 101

Kurztitel

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 560/1978 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 101

Inkrafttretensdatum

01.01.2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GSVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Krankheitsverhütung

Paragraph 101,
  1. Absatz eins,Zur Verhütung des Eintrittes und der Verbreitung von Krankheiten können als freiwillige Leistungen insbesondere gewährt werden:
    1. Ziffer eins
      Gesundheitsfürsorge, wie Gesunden- und Schwangerenfürsorge, Säuglings- und Kinderfürsorge, Fürsorge für gesundheitsgefährdete Jugendliche;
    2. Ziffer 2
      Maßnahmen zur Bekämpfung der Volkskrankheiten und der Zahnfäule;
    3. Ziffer 3
      Maßnahmen zur Stärkung der Gesundheitskompetenz der Versicherten und ihrer Familienangehörigen (Health Literacy);
    4. Ziffer 4
      die Übernahme der Reisekosten in den Fällen der Ziffer eins bis 3 nach Maßgabe der Bestimmungen der Satzung unter Bedachtnahme auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten bzw. Angehörigen.
  2. Absatz 2,Fallen Maßnahmen gemäß Absatz eins, auch in den sachlichen oder örtlichen Aufgabenbereich anderer Einrichtungen (Behörden, Versicherungsträger und dergleichen), so kann mit diesen eine Vereinbarung über ein planmäßiges Zusammenwirken und eine Beteiligung an den Kosten getroffen werden.
  3. Absatz 3,Der Versicherungsträger kann die im Absatz eins, bezeichneten Maßnahmen auch dadurch treffen, daß er sich an Einrichtungen der Gesundheitsfürsorge, die den gleichen Zwecken dienen, beteiligt. Absatz 2, gilt entsprechend.

Schlagworte

Gesundenfürsorge, Säuglingsfürsorge

Im RIS seit

31.05.2013

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2024

Gesetzesnummer

10008422

Dokumentnummer

NOR40150970

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/560/P101/NOR40150970

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