Bundesrecht konsolidiert

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Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz § 100

Kurztitel

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 560/1978 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2024

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 100

Inkrafttretensdatum

20.07.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GSVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit

Paragraph 100,
  1. Absatz eins,Der Versicherungsträger als Krankenversicherungsträger kann unter Berücksichtigung des Fortschrittes der medizinischen Wissenschaft sowie unter Bedachtnahme auf seine finanzielle Leistungsfähigkeit Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit gewähren.
  2. Absatz 2,Als Maßnahmen im Sinne des Absatz eins, kommen insbesondere in Betracht:
    1. Ziffer eins
      Landaufenthalt sowie Aufenthalt in Kurorten;
    2. Ziffer 2
      Unterbringung in Kuranstalten zur Verhinderung
      1. Litera a
        einer unmittelbar drohenden Krankheit,
      2. Litera b
        der Verschlimmerung einer bestehenden Krankheit;
    3. Ziffer 3
      die Übernahme der Reisekosten in den Fällen der Ziffer eins und 2 nach Maßgabe der Bestimmungen der Satzung unter Bedachtnahme auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten bzw. Angehörigen;
    4. Ziffer 4
      Übernahme von Kosten für Betriebshelfer bei Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit des Versicherten; durch die Satzung kann überdies bestimmt werden, daß die Leistung der Betriebshilfe durch eine Beteiligung des Versicherungsträgers an Einrichtungen, die Betriebshilfe durch Bereitstellung hiefür geeigneter Personen betreiben, erfolgt.
  3. Absatz 3,Werden Versicherte (Angehörige) für Rechnung des Versicherungsträgers als Krankenversicherungsträger in einer der in Absatz 2, Ziffer eins und 2 angeführten Einrichtungen (ausgenommen die Fälle der Zuschussgewährung durch den Versicherungsträger als Krankenversicherungsträger) untergebracht, so haben diese eine Zuzahlung zu leisten, deren Höhe sich nach Paragraph 99 a, Absatz 7, zweiter bis vierter Satz richtet. Sie ist sogleich bei Antritt des Aufenthaltes im Voraus an den Versicherungsträger als Krankenversicherungsträger zu leisten.
  4. Absatz 4,Die Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit können auch nach Maßgabe der vom Dachverband hiezu erlassenen Richtlinien (Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer 28, ASVG) durch Gewährung von Zuschüssen für Landaufenthalt und Aufenthalt in Kurorten bzw. Kuranstalten erbracht werden.

Im RIS seit

26.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2024

Gesetzesnummer

10008422

Dokumentnummer

NOR40264397

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/560/P100/NOR40264397

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