Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bauern-Sozialversicherungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 99b
Inkrafttretensdatum
01.01.1998
Außerkrafttretensdatum
31.12.2004
Abkürzung
BSVG
Index
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Text
Beitrag des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe
§ 99b.Paragraph 99 b,
Der Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen leistet der Sozialversicherungsanstalt der Bauern einen Beitrag in der Höhe von 70% der Aufwendungen für die Leistungen nach § 98 und in der Höhe von 100% der Aufwendungen für die Leistungen nach § 99. Der Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen leistet der Sozialversicherungsanstalt der Bauern einen Beitrag in der Höhe von 70% der Aufwendungen für die Leistungen nach Paragraph 98 und in der Höhe von 100% der Aufwendungen für die Leistungen nach Paragraph 99,
Zuletzt aktualisiert am
08.09.2023
Gesetzesnummer
10008431
Dokumentnummer
NOR40006130