(6)Absatz 6,Der Eintritt der Schwangerschaft ist dem Versicherungsträger spätestens am Beginn des dritten Monates vor der voraussichtlichen Entbindung unter Anschluß eines ärztlichen Zeugnisses über den Zeitpunkt der voraussichtlichen Entbindung zu melden. Der Versicherungsträger hat auf Grund dieser Meldung – abgesehen von den Fällen des Abs. 4 – Vorkehrungen für die Beistellung einer Hilfe im Sinne des Abs. 3 zu treffen, sofern dies nach den besonderen Umständen des Falles geboten erscheint.Der Eintritt der Schwangerschaft ist dem Versicherungsträger spätestens am Beginn des dritten Monates vor der voraussichtlichen Entbindung unter Anschluß eines ärztlichen Zeugnisses über den Zeitpunkt der voraussichtlichen Entbindung zu melden. Der Versicherungsträger hat auf Grund dieser Meldung – abgesehen von den Fällen des Absatz 4, – Vorkehrungen für die Beistellung einer Hilfe im Sinne des Absatz 3, zu treffen, sofern dies nach den besonderen Umständen des Falles geboten erscheint.
(Anm.: Abs. 7 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 101/2000)Anmerkung, Absatz 7, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2000,)
(Anm.: Abs. 8 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 139/1997)Anmerkung, Absatz 8, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1997,)