Bundesrecht konsolidiert

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Bauern-Sozialversicherungsgesetz § 95

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bauern-Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 559/1978 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1998

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 95

Inkrafttretensdatum

01.01.1999

Außerkrafttretensdatum

31.07.2001

Abkürzung

BSVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Zahnbehandlung und Zahnersatz

Paragraph 95,
  1. Absatz eins,Als Leistungen der Zahnbehandlung sind chirurgische Zahnbehandlung, konservierende Zahnbehandlung und Kieferregulierungen zu gewähren.
  2. Absatz 2,Chirurgische und konservierende Zahnbehandlung, Kieferregulierungen und der unentbehrliche Zahnersatz werden durch Vertragsärzte, nach den Bestimmungen des Dentistengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 90 aus 1949,, auch durch Vertragsdentisten, in eigenen hiefür ausgestatteten Einrichtungen der Bauernkrankenversicherung oder in Vertragseinrichtungen gemäß den Bestimmungen des Paragraph 80, gewährt. Die Satzung kann unter Bedachtnahme auf die finanzielle Leistungsfähigkeit des Versicherungsträgers und das wirtschaftliche Bedürfnis der Versicherten für alle oder bestimmte Gruppen von Versicherten an Stelle der Sachleistungen eine Kostenerstattung vorsehen. Paragraph 85, Absatz 2, gilt entsprechend.
  3. Absatz 3,Die Krankenordnung kann eine Gebrauchsdauer für den unentbehrlichen Zahnersatz vorsehen.
  4. Absatz 4,Die Kostenerstattung und die Kostenzuschüsse müssen für die entsprechenden Leistungen in den eigenen Einrichtungen, den Vertragseinrichtungen und bei den Vertragsärzten und Vertragsdentisten gleich hoch sein. In gesamtvertraglichen Vereinbarungen (Paragraphen 341, 343 c, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG) nicht vorgesehene Leistungen dürfen in den Zahnambulatorien nicht erbracht werden; in den Zahnambulatorien dürfen aber jedenfalls jene Leistungen erbracht werden, die Gegenstand des letztgültigen Vertrages gemäß Paragraph 341, bzw. Paragraph 343 c, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG sind oder waren.
  5. Absatz 5,Bei der Inanspruchnahme eines Vertragszahnarztes, Vertragsdentisten, einer eigenen Einrichtung oder Vertragseinrichtung ist ein Zahnbehandlungsschein im Sinne des Paragraph 153, Absatz 4, erster und zweiter Satz ASVG vorzulegen.
  6. Absatz 6,Nimmt der Anspruchsberechtigte nicht die Vertragspartner, die eigenen Einrichtungen oder Vertragseinrichtungen der Bauernkrankenversicherung zur Erbringung der Leistungen der Zahnbehandlung und des Zahnersatzes in Anspruch, gilt Paragraph 88, Absatz eins bis 3 entsprechend.
  7. Absatz 7,Für die Übernahme von Reise(Fahrt)- bzw. Transportkosten gilt Paragraph 85, Absatz 4 und 5 entsprechend.

Schlagworte

Reisekosten, Fahrtkosten

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2023

Gesetzesnummer

10008431

Dokumentnummer

NOR40006122

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/559/P95/NOR40006122

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