(4)Absatz 4,Hat der (die) Anspruchsberechtigte nicht die Vertragspartner (§ 338 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) oder die eigenen Einrichtungen (Vertragseinrichtungen) des Versicherungsträgers in Anspruch genommen, so gebührt ihm ein Kostenzuschuß gemäß § 88 bzw. § 239.Hat der (die) Anspruchsberechtigte nicht die Vertragspartner (Paragraph 338, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) oder die eigenen Einrichtungen (Vertragseinrichtungen) des Versicherungsträgers in Anspruch genommen, so gebührt ihm ein Kostenzuschuß gemäß Paragraph 88, bzw. Paragraph 239,