Bundesrecht konsolidiert

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Bauern-Sozialversicherungsgesetz § 93a

Kurztitel

Bauern-Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 559/1978 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 611/1987

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 93a

Inkrafttretensdatum

01.01.1988

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BSVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Kostenersatz bei Organtransplantationen für die Anmelde- und Registrierungskosten

Paragraph 93 a,

Der Versicherungsträger hat die für eine Organtransplantation notwendigen Anmelde- und Registrierungskosten zu übernehmen. Der entsprechende Betrag wird an den gezahlt, der diese Kosten getragen hat. Das Nähere wird unter Bedachtnahme auf die im Einzelfall vorliegenden besonderen Erfordernisse des Anmelde- und Registrierungsverfahrens in der Satzung des Trägers der Krankenversicherung geregelt; dabei kann der Träger der Krankenversicherung unter Bedachtnahme auf seine finanzielle Leistungsfähigkeit auch eine Obergrenze für die Übernahme der Anmelde- und Registrierungskosten vorsehen.

Schlagworte

Anmeldekosten, Anmeldeverfahren

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2022

Gesetzesnummer

10008431

Dokumentnummer

NOR40006120

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/559/P93a/NOR40006120

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