Bundesrecht konsolidiert

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Bauern-Sozialversicherungsgesetz § 90

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bauern-Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 559/1978 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 90

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Abkürzung

BSVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Einweisung in eine öffentliche Krankenanstalt

Paragraph 90,
  1. Absatz eins,Der Erkrankte ist, wenn Anstaltspflege gemäß Paragraph 89, gewährt wird, in eine öffentliche Krankenanstalt einzuweisen. Hiebei sind Wünsche des Erkrankten insoweit zu berücksichtigen, als die Art der Krankheit es zuläßt und dadurch kein Mehraufwand für den Versicherungsträger eintritt.
  2. Absatz 2,In Fällen, in denen mit der Aufnahme in die Anstaltspflege bis zur Einweisung durch den Versicherungsträger ohne Gefahr für den Erkrankten nicht zugewartet werden konnte, ist die Aufnahme in eine öffentliche Krankenanstalt der Einweisung durch den Versicherungsträger gleichzuhalten, sofern die übrigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Anstaltspflege gegeben sind. Die Krankenanstalt hat dem Versicherungsträger die Aufnahme binnen acht Tagen anzuzeigen.

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2023

Gesetzesnummer

10008431

Dokumentnummer

NOR40018603

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/559/P90/NOR40018603

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