Bundesrecht konsolidiert

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Bauern-Sozialversicherungsgesetz § 86

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bauern-Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 559/1978 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 86

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

31.12.2019

Abkürzung

BSVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Heilmittel

Paragraph 86,
  1. Absatz eins,Die Heilmittel umfassen
    1. Litera a
      die notwendigen Arzneien und
    2. Litera b
      die sonstigen Mittel, die zur Beseitigung oder Linderung der Krankheit oder zur Sicherung des Heilerfolges dienen.
  2. Absatz 2,Die Kosten der Heilmittel sind vom Versicherungsträger durch Abrechnung mit den Apotheken zu übernehmen. Ein Kostenanteil des Versicherten (Paragraph 80, Absatz 2,) ist nicht einzuheben.
  3. Absatz 3,Für jedes auf einem Rezept verordnete und auf Rechnung des Versicherungsträgers bezogene Heilmittel ist als Kostenbeteiligung eine Rezeptgebühr in der Höhe von 4,35 € Anmerkung eins, ) zu zahlen. An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf Paragraph 47, mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 45,) vervielfachte Betrag. Der vervielfachte Betrag ist auf fünf Cent zu runden. Die Satzung kann, soweit dies für die Sicherstellung der finanziellen Leistungsfähigkeit des Versicherungsträgers erforderlich ist, die Rezeptgebühr im Fall des Absatz 5, als verminderte Rezeptgebühr, deren Höchstausmaß 50% der jeweils geltenden Rezeptgebühr nicht übersteigen darf, festsetzen. Die Rezeptgebühr ist bei Abgabe des Heilmittels an die abgebende Stelle für Rechnung des Versicherungsträgers zu zahlen. Die Zahlung ist von dieser Stelle auf dem Rezept zu vermerken.

(____________________

Anmerkung 1: gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 289 aus 2008, für 2009: 4,90 €

gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 450 aus 2009, für 2010: 5,00 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 403 aus 2010, für 2011: 5,10 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 398 aus 2011, für 2012: 5,15 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 441 aus 2012, für 2013: 5,30 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 434 aus 2013, für 2014: 5,40 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 288 aus 2014, für 2015: 5,55 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 417 aus 2015, für 2016: 5,70 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 391 aus 2016, für 2017: 5,85 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2017, für 2018: 6,00 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 329 aus 2018, für 2019: 6,10 €)
  1. Absatz 4,Bei anzeigepflichtigen übertragbaren Krankheiten darf eine Rezeptgebühr nicht eingehoben werden. Der Versicherungsträger hat für diese Fälle besondere Rezeptvordrucke aufzulegen, die mit dem Vermerk „rezeptgebührenfrei“ zu versehen sind.
  2. Absatz 5,Der Versicherungsträger hat bei Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit des Versicherten nach Maßgabe der vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger hiezu erlassenen Richtlinien von der Einhebung der Rezeptgebühr dann abzusehen, wenn durch die Satzung gemäß Absatz 3, nichts anderes bestimmt wird.
  3. Absatz 6,Der Versicherungsträger hat von der Einhebung der Rezeptgebühr auch bei Erreichen der in den Richtlinien des Hauptverbandes gemäß Paragraph 31, Absatz 5, Ziffer 16, ASVG vorgesehenen Obergrenze abzusehen.

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2023

Gesetzesnummer

10008431

Dokumentnummer

NOR40094908

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/559/P86/NOR40094908

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