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Bauern-Sozialversicherungsgesetz § 85

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bauern-Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 559/1978 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1998

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 85

Inkrafttretensdatum

01.07.1998

Außerkrafttretensdatum

31.07.2001

Abkürzung

BSVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Ärztliche Hilfe

Paragraph 85,
  1. Absatz eins,Die ärztliche Hilfe wird durch Vertragsärzte oder durch Ärzte in eigenen hiefür ausgestatteten Einrichtungen der Bauernkrankenversicherung oder in Vertragseinrichtungen gemäß den Bestimmungen des Paragraph 80, gewährt. Die Satzung kann unter Bedachtnahme auf die finanzielle Leistungsfähigkeit des Versicherungsträgers und das wirtschaftliche Bedürfnis der Versicherten für alle oder bestimmte Gruppen von Versicherten an Stelle der Sachleistungen eine Kostenerstattung vorsehen. Im Rahmen der Krankenbehandlung (Paragraph 83, Absatz 2,) ist der ärztlichen Hilfe gleichgestellt:
    1. Ziffer eins
      eine auf Grund ärztlicher Verschreibung erforderliche
      1. Litera a
        physiotherapeutische,
      2. Litera b
        logopädisch-phoniatrisch-audiologische oder
      3. Litera c
        ergotherapeutische
      Behandlung durch Personen, die gemäß Paragraph 7, des Bundesgesetzes über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste, Bundesgesetzblatt Nr. 460 aus 1992,, zur freiberuflichen Ausübung des physiotherapeutischen Dienstes, des logopädisch-phoniatrisch-audiologischen Dienstes bzw. des ergotherapeutischen Dienstes berechtigt sind;
    2. Ziffer 2
      eine auf Grund ärztlicher Verschreibung oder psychotherapeutischer Zuweisung erforderliche diagnostische Leistung eines klinischen Psychologen (einer klinischen Psychologin) gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, des Psychologengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 360 aus 1990,, der (die) zur selbständigen Ausübung des psychologischen Berufes gemäß Paragraph 10, Absatz eins, des Psychologengesetzes berechtigt ist;
    3. Ziffer 3
      eine psychotherapeutische Behandlung durch Personen, die gemäß Paragraph 11, des Psychotherapiegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1990,, zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie berechtigt sind, wenn nachweislich vor oder nach der ersten, jedenfalls vor der zweiten psychotherapeutischen Behandlung innerhalb desselben Abrechnungszeitraumes eine ärztliche Untersuchung (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, des Ärztegesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 373) stattgefunden hat.
  2. Absatz 2,In der Regel soll die Auswahl zwischen mindestens zwei zur Behandlung berufenen, für den Erkrankten in angemessener Zeit erreichbaren Ärzten freigestellt sein. Hat der Versicherungsträger eigene Einrichtungen für die Gewährung der ärztlichen Hilfe oder wird diese durch Vertragseinrichtungen gewährt, muß die Wahl der Behandlung zwischen einer dieser Einrichtungen und einem oder mehreren Vertragsärzten unter gleichen Bedingungen freigestellt sein. Insoweit Zuzahlungen zu den Leistungen vorgesehen sind, müssen diese in den Ambulatorien und bei den freiberuflich tätigen Vertragsärzten gleich hoch sein.
  3. Absatz 3,Bei der Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe durch einen Vertragsarzt oder in eigenen Einrichtungen (Vertragseinrichtungen) der Bauernkrankenversicherung hat der Erkrankte einen Krankenschein im Sinne des Paragraph 135, Absatz 3, erster und zweiter Satz ASVG vorzulegen.
  4. Absatz 4,Im Falle der Notwendigkeit der Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe kann der Ersatz der Reise(Fahrt)kosten nach Maßgabe der Bestimmungen der Satzung gewährt werden. Bei der Festsetzung des Ausmaßes des Kostenersatzes ist auf die örtlichen Verhältnisse, auf den dem Versicherten für sich bzw. seinen Angehörigen bei Benützung des billigsten öffentlichen Verkehrsmittels erwachsenden Reisekostenaufwand und auf Paragraph 80, Bedacht zu nehmen; dies gilt auch bei Benützung eines Privatfahrzeuges. Die Satzung kann überdies bestimmen, daß nach diesen Grundsätzen festgestellte Reise(Fahrt)kosten bei Kindern und gebrechlichen Personen auch für eine Begleitperson gewährt werden. Die tatsächliche Inanspruchnahme der Behandlungsstelle ist in jedem Fall nachzuweisen.
  5. Absatz 5,Die Satzung bestimmt unter Bedachtnahme auf Absatz 4,, unter welchen Voraussetzungen für gehunfähig erkrankte Versicherte und Angehörige der Transport mit einem Krankentransportwagen zur Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe sowie der Ersatz der Kosten für die Inanspruchnahme eines Lohnfuhrwerkes bzw. privaten Kraftfahrzeuges gewährt werden können. Die medizinische Notwendigkeit eines solchen Transportes muß ärztlich bescheinigt sein.

Schlagworte

BGBl. Nr. 373/1984, Reisekosten, Fahrtkosten

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2023

Gesetzesnummer

10008431

Dokumentnummer

NOR40006110

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/559/P85/NOR40006110

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