Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Bauern-Sozialversicherungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 82
Inkrafttretensdatum
01.07.1990
Außerkrafttretensdatum
31.12.2019
Abkürzung
BSVG
Index
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Text
Vorsorge(Gesunden)untersuchungen
§ 82.Paragraph 82,
(1)Absatz eins,Die Versicherten und ihre Angehörigen (§ 78) haben Anspruch auf jährlich eine Vorsorge(Gesunden)untersuchung. Sie ist vom Versicherungsträger nach Maßgabe der gemäß § 132b Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes erlassenen Richtlinien des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger durchzuführen.Die Versicherten und ihre Angehörigen (Paragraph 78,) haben Anspruch auf jährlich eine Vorsorge(Gesunden)untersuchung. Sie ist vom Versicherungsträger nach Maßgabe der gemäß Paragraph 132 b, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes erlassenen Richtlinien des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger durchzuführen.
(2)Absatz 2,Die im Zusammenhang mit den Vorsorge(Gesunden)untersuchungen entstehenden Fahrtkosten sind nach Maßgabe der Bestimmungen des § 85 Abs. 4 zu ersetzen.Die im Zusammenhang mit den Vorsorge(Gesunden)untersuchungen entstehenden Fahrtkosten sind nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 85, Absatz 4, zu ersetzen.
Schlagworte
Vorsorgeuntersuchung, Gesundenuntersuchung
Zuletzt aktualisiert am
07.09.2023
Gesetzesnummer
10008431
Dokumentnummer
NOR40006106