Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Bauern-Sozialversicherungsgesetz § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bauern-Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 559/1978 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.07.1996

Außerkrafttretensdatum

31.12.2000

Abkürzung

BSVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Beginn der Pflichtversicherung

Paragraph 6,
  1. Absatz eins,Die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung beginnt:
    1. Ziffer eins
      bei den gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und 2 und Paragraph 4, Ziffer 2, pflichtversicherten Personen mit dem Tag, an dem die Voraussetzungen für die Pflichtversicherung eintreten;
    2. Ziffer 2
      bei den gemäß Paragraph 4, Ziffer eins, pflichtversicherten Personen mit dem Tage des Anfalls der Pension oder mit dem Tage, ab dem das Übergangsgeld gebührt;
    3. Ziffer 3
      bei den gemäß Paragraph 2, Absatz 5, als Pflichtversicherte geltenden Personen mit dem Tod des gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Pflichtversicherten;
    4. Ziffer 4
      bei den gemäß Paragraph 2, Absatz 6, pflichtversicherten Personen mit dem Tag des Beginnes der Ausbildung;
    5. Ziffer 5
      nach Wegfall eines Ausnahmegrundes gemäß Paragraph 5, mit dem dem Wegfall des Ausnahmegrundes folgenden Tag.
  2. Absatz 2,Wurde ein Antrag auf Zuerkennung einer Pension (Übergangspension) gestellt, deren Bezug die Krankenversicherung nach Paragraph 4, Ziffer eins, begründet, und liegt kein Ausnahmegrund vor, so hat der Versicherungsträger zu prüfen, ob die Zuerkennung der Pension wahrscheinlich ist. Trifft dies zu, so hat er eine Bescheinigung darüber auszustellen, daß die Krankenversicherung vorläufig mit dem Tage des voraussichtlichen Pensionsanfalles beginnt. Eine solche Bescheinigung ist mit der gleichen Rechtswirkung und unter der gleichen Voraussetzung auch auszustellen, wenn der Pensionswerber ein Verfahren in Sozialrechtssachen anhängig gemacht hat. Die Bescheinigung ist dem Pensionswerber zuzustellen. Die Ausstellung oder die Ablehnung der Bescheinigung kann durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden.
  3. Absatz 3,Die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung beginnt mit dem Ersten eines Kalendermonates, wenn die Voraussetzungen für die Pflichtversicherung bis einschließlich zum 15. dieses Monates eintreten, sonst mit dem folgenden Monatsersten. Das gleiche gilt entsprechend für den Wegfall eines Ausnahmegrundes gemäß Paragraph 5,
  4. Absatz 4,Die Pflichtversicherung in der Unfallversicherung beginnt mit dem Tag der Aufnahme der versicherungspflichtigen Tätigkeit.

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2023

Gesetzesnummer

10008431

Dokumentnummer

NOR40006016

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/559/P6/NOR40006016

Navigation im Suchergebnis