Bundesrecht konsolidiert

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Bauern-Sozialversicherungsgesetz § 56

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bauern-Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 559/1978 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 56

Inkrafttretensdatum

18.04.2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003

Abkürzung

BSVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Berücksichtigung von Erwerbseinkommen bei Leistungen

Paragraph 56,
  1. Absatz eins,Als Erwerbseinkommen gilt, sofern in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt wird, bei einer
    1. Ziffer eins
      unselbständigen Erwerbstätigkeit das aus dieser Tätigkeit gebührende Entgelt;
    2. Ziffer 2
      selbständigen Erwerbstätigkeit der auf den Kalendermonat entfallende Teil der nachgewiesenen Einkünfte aus dieser Tätigkeit. Hinsichtlich der Ermittlung des Erwerbseinkommens aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb ist Paragraph 140, Absatz 5 und 6 entsprechend anzuwenden.
    Die im Paragraph eins, Ziffer 4, Litera c, des Teilpensionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 1997,, genannten Bezüge sind dem Erwerbseinkommen aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gleichzuhalten.
  2. Absatz 2,Bei der Anwendung der Paragraphen 122 b, Absatz 2 und 3 sowie 123 Absatz 5 bis 7 ist ein im Anschluss an einen Entgeltbezug bestehender Anspruch auf Krankengeld dem Erwerbseinkommen im Ausmaß des vorher bezogenen Entgeltes gleichgestellt; weiters zählen bei der Anwendung dieser Bestimmungen Beträge, die für einen größeren Zeitraum als den Kalendermonat gebühren (zB Weihnachts- und Urlaubsgeld, Sonderzahlungen, Belohnungen), nicht zum Erwerbseinkommen.

Anmerkung

Das Sozialrechts-ÄnderungsG 2000, BGBl. I Nr. 101/2000 idF BGBl. I Nr. 102/2000, wird, mit Ausnahme von im Erkenntnis näher bezeichneten Artikeln vom VfGH als verfassungswidrig aufgehoben. Vgl. E 16. 3. 2001, G 152/00, BGBl. I Nr. 33/2001.

Schlagworte

Weihnachtsgeld

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2023

Gesetzesnummer

10008431

Dokumentnummer

NOR40018023

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/559/P56/NOR40018023

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