alle Hinterbliebenenpensionen, für die der Stichtag (§ 104 Abs. 2) am 1. Jänner dieses Jahres liegt, wenn diese Pensionen von der Pension bemessen wurden, auf die der Verstorbene am Todestag Anspruch hatte,alle Hinterbliebenenpensionen, für die der Stichtag (Paragraph 104, Absatz 2,) am 1. Jänner dieses Jahres liegt, wenn diese Pensionen von der Pension bemessen wurden, auf die der Verstorbene am Todestag Anspruch hatte,