(2)Absatz 2,Personen, die am 31. Dezember 2023 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegen und nur durch das sozialversicherungsrechtliche Wirksamwerden der Hauptfeststellung der Einheitswerte für wirtschaftliche Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens zum 1. Jänner 2023 nach § 20d BewG 1955 die Versicherungsgrenze von 1 500 € nach § 2 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes unterschreiten, können bis zum 31. Dezember 2024 bei der Sozialversicherungsanstalt beantragen, dass ihre Pflichtversicherung aufrecht bleibt. Die Aufrechterhaltung der Pflichtversicherung kann zum Letzten eines jeden Kalendermonats widerrufen werden.Personen, die am 31. Dezember 2023 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegen und nur durch das sozialversicherungsrechtliche Wirksamwerden der Hauptfeststellung der Einheitswerte für wirtschaftliche Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens zum 1. Jänner 2023 nach Paragraph 20 d, BewG 1955 die Versicherungsgrenze von 1 500 € nach Paragraph 2, Absatz 2, dieses Bundesgesetzes unterschreiten, können bis zum 31. Dezember 2024 bei der Sozialversicherungsanstalt beantragen, dass ihre Pflichtversicherung aufrecht bleibt. Die Aufrechterhaltung der Pflichtversicherung kann zum Letzten eines jeden Kalendermonats widerrufen werden.