die im § 2 Abs. 1 Z 2 genannten Personen mit Ausnahme der nach § 8 Abs. 1 Z 1 lit. e ASVG Teilversicherten für die Dauer des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001, BGBl. I Nr. 146, sofern nicht im Zeitpunkt des Antrittes des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes ein Ausnahmegrund nach § 5 gegeben war;die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, genannten Personen mit Ausnahme der nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Litera e, ASVG Teilversicherten für die Dauer des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 146, sofern nicht im Zeitpunkt des Antrittes des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes ein Ausnahmegrund nach Paragraph 5, gegeben war;