Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Bauern-Sozialversicherungsgesetz § 378

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bauern-Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 559/1978 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 378

Inkrafttretensdatum

19.05.2021

Außerkrafttretensdatum

30.06.2021

Abkürzung

BSVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Impfung gegen SARS-CoV-2 im niedergelassenen Bereich

Paragraph 378,
  1. Absatz eins,Die im niedergelassenen Bereich tätigen Ärztinnen und Ärzte, Gruppenpraxen bzw. Primärversorgungseinheiten sowie die selbständigen Ambulatorien sind bis 30. September 2021 berechtigt, Impfungen gegen SARS-CoV-2 mit dem vom Bund zur Verfügung gestellten und finanzierten Impfstoff auf Rechnung der Sozialversicherungsanstalt durchzuführen.
  2. Absatz 2,Die Sozialversicherungsanstalt hat für die Durchführung der zweimal zu erfolgenden Impfung sowie für die jeweilige Dokumentation ein pauschales Honorar zu bezahlen. Zuzahlungen der Patientinnen und Patienten sind unzulässig. Der Bund hat der Sozialversicherungsanstalt die ausgewiesenen tatsächlichen Kosten für das Honorar aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds zu ersetzen.
  3. Absatz 2 a,Die Sozialversicherungsanstalt hat den Leistungserbringerinnen und Leistungserbringern nach Absatz eins, sowie den öffentlichen Apotheken für einen Ausdruck aus dem Elektronischen Impfpass bzw. Ausstellung eines Impfzertifikats nach Paragraph 4 e, Absatz 4, Epidemiegesetz 1950 ein Honorar in Höhe von drei Euro zu bezahlen. Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Voraussetzungen für die Abrechenbarkeit der Leistungen sowie die Anzahl der maximal zu honorierenden Ausdrucke je Quartal festzulegen. Diese darf rückwirkend in Kraft treten. Absatz 2, letzter Satz ist anzuwenden.
  4. Absatz 3,Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat durch Verordnung für die Durchführung der Impfung nach Absatz eins, die Priorisierung der Zielgruppen sowie die Höhe des Honorars festzulegen.

Im RIS seit

31.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2021

Gesetzesnummer

10008431

Dokumentnummer

NOR40234366

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/559/P378/NOR40234366

Navigation im Suchergebnis