(2)Absatz 2,Erfolgt eine Betriebsaufgabe oder wesentliche Betriebsverringerung im Sinne des § 23c Abs. 1 Z 4 vor dem 1. Jänner 2017, ohne dass der Wegfall von Zuschlägen für öffentliche Gelder nach § 35 BewG 1955 bzw. von Zuschlägen nach § 40 BewG 1955 bzw. von Zuschlägen nach § 48 Abs. 4 Z 3 BewG 1955 in einem Einheitswertbescheid berücksichtigt wurde, so hat die Anrechnung dieser Zuschläge – ausgenommen grundstücksbezogener Zuschläge für Dauerkulturen (Sonder-und Obstkulturen nach § 32 Abs. 4 in Verbindung mit § 40 BewG 1955) – bei Bildung des Versicherungswertes nach § 23 Abs. 2 und 3 und bei Feststellung des Anspruchs aus Ausgleichzulage nach § 140 Abs. 5, 7, 9 und 10 dieses Bundesgesetzes oder nach § 292 Abs. 5, 8, 10 und 11 ASVG oder nach § 149 Abs. 5, 7, 9 und 10 GSVG ab dem 1. Jänner 2017 zu unterbleiben, wenn dieser Sachverhalt von der betriebsführenden Person gemeldet wird.Erfolgt eine Betriebsaufgabe oder wesentliche Betriebsverringerung im Sinne des Paragraph 23 c, Absatz eins, Ziffer 4, vor dem 1. Jänner 2017, ohne dass der Wegfall von Zuschlägen für öffentliche Gelder nach Paragraph 35, BewG 1955 bzw. von Zuschlägen nach Paragraph 40, BewG 1955 bzw. von Zuschlägen nach Paragraph 48, Absatz 4, Ziffer 3, BewG 1955 in einem Einheitswertbescheid berücksichtigt wurde, so hat die Anrechnung dieser Zuschläge – ausgenommen grundstücksbezogener Zuschläge für Dauerkulturen (Sonder-und Obstkulturen nach Paragraph 32, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 40, BewG 1955) – bei Bildung des Versicherungswertes nach Paragraph 23, Absatz 2 und 3 und bei Feststellung des Anspruchs aus Ausgleichzulage nach Paragraph 140, Absatz 5, 7, 9 und 10 dieses Bundesgesetzes oder nach Paragraph 292, Absatz 5, 8, 10 und 11 ASVG oder nach Paragraph 149, Absatz 5, 7, 9 und 10 GSVG ab dem 1. Jänner 2017 zu unterbleiben, wenn dieser Sachverhalt von der betriebsführenden Person gemeldet wird.