Bundesrecht konsolidiert

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Bauern-Sozialversicherungsgesetz § 33b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bauern-Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 559/1978 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 33b

Inkrafttretensdatum

01.01.2000

Außerkrafttretensdatum

31.12.2005

Abkürzung

BSVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge zur Krankenversicherung bei Ausübung mehrerer versicherungspflichtiger Erwerbstätigkeiten

Paragraph 33 b,
  1. Absatz eins,Übt ein nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Krankenversicherung Pflichtversicherter auch eine oder mehrere Erwerbstätigkeiten aus, die die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach einem anderen Bundesgesetz begründen, und macht der Versicherte glaubhaft, daß die Summe aus den monatlichen Beitragsgrundlagen in der Krankenversicherung in den Pflichtversicherungen in der Krankenversicherung nach diesem und den anderen Bundesgesetzen die Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen gemäß Paragraph 48, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes für die im Kalenderjahr liegenden Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung, wobei sich deckende Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nur einmal zu zählen sind, überschreiten wird, so ist die Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für die Monate eines gleichzeitigen Bestandes der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz und anderen Bundesgesetzen vorläufig in einer Höhe festzusetzen, die voraussichtlich nicht zu einer solchen Überschreitung führt. Können die vorgenannten Voraussetzungen erst nach Ablauf des Beitragsjahres festgestellt werden, so ist eine vorläufige Festsetzung der Beitragsgrundlage so lange zulässig, als die Summe der monatlichen Beitragsgrundlagen für dieses Kalenderjahr noch nicht endgültig festgestellt werden kann. Paragraph 33 c, Absatz 2, ist anzuwenden.
  2. Absatz 2,Ergibt sich in den Fällen des Absatz eins, nach Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage, daß noch Beiträge zur Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz zu entrichten sind, so sind diese Beiträge mit dem Ablauf des auf die Vorschreibung folgenden Monates fällig.

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2023

Gesetzesnummer

10008431

Dokumentnummer

NOR40006050

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/559/P33b/NOR40006050

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