Bundesrecht konsolidiert

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Bauern-Sozialversicherungsgesetz § 33

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bauern-Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 559/1978 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 33

Inkrafttretensdatum

01.01.2003

Außerkrafttretensdatum

31.07.2009

Abkürzung

BSVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge

Paragraph 33,
  1. Absatz eins,Die Beiträge der gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Pflichtversicherten und die Beiträge für die gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 Pflichtversicherten sind vierteljährlich im nachhinein vorzuschreiben (Vorschreibezeitraum). Sie sind mit dem Ablauf des Monates fällig, das dem Ende des Vorschreibezeitraumes folgt. Durch die Satzung des Versicherungsträgers kann auch eine halbjährliche oder jährliche Vorschreibung der Beiträge für die gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Pflichtversicherten vorgesehen werden, wenn dies der Verwaltungsvereinfachung dient und mit den wirtschaftlichen Interessen der Versicherten vereinbar ist. Werden Beiträge auf Grund einer nachträglichen Feststellung der Einkünfte des Versicherten durch die Finanzbehörden (Paragraph 23, Absatz 4,) vorgeschrieben, sind sie mit Ablauf des Monates fällig, das der Vorschreibung folgt. Beiträge für Einnahmen auf Grund von betrieblichen Tätigkeiten nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz sind am Ende des Kalendermonates, in dem die Vorschreibung erfolgt, fällig. Die Vorschreibung der Beiträge hat spätestens mit der dritten Quartalsvorschreibung in dem dem jeweiligen Beitragsjahr folgenden Jahr zu erfolgen.
  2. Absatz 2,Die Beiträge gemäß Absatz eins, schulden zur ungeteilten Hand die Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr den land(forst)wirtschaftlichen Betrieb führen oder auf deren Rechnung und Gefahr der Betrieb geführt wird, in den Fällen des Paragraph 2, Absatz 5 und Paragraph 3, Absatz 3, die Verlassenschaft. Die Beiträge sind auf Gefahr und Kosten des Beitragschuldners (der Beitragschuldner) an den Versicherungsträger unaufgefordert einzuzahlen. Die Beiträge zur Krankenversicherung und zur Pensionsversicherung bilden mit den Beiträgen zur Unfallversicherung der Bauern eine einheitliche Schuld. Teilzahlungen werden anteilsmäßig und bei Beitragsrückständen auf den jeweils ältesten Rückstand angerechnet.
  3. Absatz 3,Die Beiträge zur Weiterversicherung und zur Selbstversicherung sind zu Beginn eines jeden Kalendermonates fällig. Sie sind zum Fälligkeitstermin an den Versicherungsträger einzuzahlen.
  4. Absatz 4,Die Bestimmungen über Eintreibung und Sicherung, Haftung, Verjährung und Rückforderung von Beiträgen gelten entsprechend für Beitragszuschläge und Verwaltungskostenersätze.

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2023

Gesetzesnummer

10008431

Dokumentnummer

NOR40034948

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/559/P33/NOR40034948

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