Bundesrecht konsolidiert

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Bauern-Sozialversicherungsgesetz § 309

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bauern-Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 559/1978 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 309

Inkrafttretensdatum

01.01.2013

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015

Abkürzung

BSVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Pensionsanpassung, Anpassung der Renten aus der Unfallversicherung und Vervielfachung der Ausgleichszulagen-Richtsätze für das Jahr 2009

Paragraph 309,
  1. Absatz eins,Es treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      mit 1. Jänner 2008 die Paragraphen 24, Absatz eins, in der Fassung der Ziffer eins, 26, Absatz eins, in der Fassung der Ziffer 3, 77, Absatz eins und 2, 84 Absatz 2, 86, Absatz 6, 141, Absatz eins, 284, Absatz 5, sowie 297 Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2007,;
    2. Ziffer 2
      mit dem nach Paragraph 675, Absatz 3, ASVG durch Verordnung des Bundesministers für Gesundheit festgestellten Zeitpunkt die Paragraphen 24, Absatz eins, in der Fassung der Ziffer 2, sowie 26 Absatz eins, in der Fassung der Ziffer 4 und Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2007,.
  2. Absatz 2,Paragraph 298, Absatz 3, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft.
  3. Absatz 3,Im Jahr 2008 kommt es abweichend von Paragraph 26, Absatz eins, in der Fassung der Ziffer 3, nicht zur Beitragserhöhung, wenn die Versicherungspflicht im Jahr 2007 eingetreten ist und nach Paragraph 46, Absatz eins, keine Anpassung erfolgt ist.
  4. Absatz 4,Die Richtsätze nach Paragraph 141, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2007, sind abweichend von Paragraph 141, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 47, für das Kalenderjahr 2008 nicht zu vervielfachen.
  5. Absatz 5,Abweichend von Paragraph 108 h, Absatz eins, erster Satz ASVG sind im Kalenderjahr 2008 alle Pensionen, die mehr als 746,99 € monatlich betragen, nicht mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen, sondern wie folgt zu erhöhen: Beträgt die Pension monatlich
    1. Ziffer eins
      mehr als 746,99 € bis zu 1 050 €, so ist sie um 21 € zu erhöhen;
    2. Ziffer 2
      mehr als 1 050 € bis zu 1 700 €, so ist sie mit dem Faktor 1,020 zu vervielfachen;
    3. Ziffer 3
      mehr als 1 700 € bis zu 2 161,50 €, so ist sie um einen Prozentsatz zu erhöhen, der zwischen den genannten Werten von 2,0% auf 1,7% linear absinkt;
    4. Ziffer 4
      mehr als 2 161,50 €, so ist sie um 36,75 € zu erhöhen.
  6. Absatz 6,Bezieht eine Person zwei oder mehrere Pensionen, die jeweils den Richtsatz nach Paragraph 141, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2007, nicht erreichen, so ist ausschließlich die Summe dieser Pensionen nach Absatz 5, zu erhöhen, wobei der Erhöhungsbetrag auf die einzelne Pension im Verhältnis der Pensionen zueinander aufzuteilen ist.
  7. Absatz 7,Abweichend von Paragraph 108 h, Absatz eins, erster Satz ASVG hat der Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz in der Verordnung nach Paragraph 108, Absatz 5, ASVG für die Kalenderjahre 2009 und 2010 die Pensionsanpassung so vorzunehmen, dass
    1. Ziffer eins
      jene Pensionen, die 60% der Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 45, ASVG nicht überschreiten, für das Kalenderjahr 2009 mit dem Faktor 1,034 und für das Kalenderjahr 2010 mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen sind und
    2. Ziffer 2
      alle übrigen Pensionen mit einem Fixbetrag zu erhöhen sind, der der Erhöhung von 60% der Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 45, ASVG mit dem Faktor 1,034 für das Kalenderjahr 2009 und mit dem Anpassungsfaktor für das Kalenderjahr 2010 entspricht.

Im RIS seit

31.05.2013

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2015

Gesetzesnummer

10008431

Dokumentnummer

NOR40150978

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/559/P309/NOR40150978

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