(4)Absatz 4,Die §§ 97 Abs. 8 und 99 gelten ab 1. Juli 2001 auch für Personen, die auf Grund des § 262 Abs. 3 nach dem 31. Dezember 1998 von der Krankenversicherung ausgenommen bleiben.Die Paragraphen 97, Absatz 8 und 99 gelten ab 1. Juli 2001 auch für Personen, die auf Grund des Paragraph 262, Absatz 3, nach dem 31. Dezember 1998 von der Krankenversicherung ausgenommen bleiben.