(4)Absatz 4,Personen, die nach der am 31. Dezember 2001 in Geltung gestandenen Versicherungsgrenze des § 3 Abs. 2 pflichtversichert waren, bleiben pflichtversichert, solange jener Sachverhalt unverändert bleibt, der für die Einbeziehung in die Pflichtversicherung am 31. Dezember 2001 maßgeblich war.Personen, die nach der am 31. Dezember 2001 in Geltung gestandenen Versicherungsgrenze des Paragraph 3, Absatz 2, pflichtversichert waren, bleiben pflichtversichert, solange jener Sachverhalt unverändert bleibt, der für die Einbeziehung in die Pflichtversicherung am 31. Dezember 2001 maßgeblich war.