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Bauern-Sozialversicherungsgesetz § 262

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bauern-Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 559/1978 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1998

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 262

Inkrafttretensdatum

01.08.1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Abkürzung

BSVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Schlußbestimmungen zu Artikel 10,, Abschnitt römisch eins des Arbeits- und Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 139 (Abschnitt römisch eins der 21. Novelle)

Paragraph 262,
  1. Absatz eins,Es treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      mit 1. Jänner 1998 die Paragraphen 2, Absatz 2, letzter Satz in der Fassung der Ziffer 4, 2 b, samt Überschrift, 23 Absatz 4 und Absatz 6, zweiter und letzter Satz sowie Absatz 10, Litera a, c und d, 24 Absatz 2, 28, Absatz 5 und 6, 31 Absatz eins, 31 a bis 31 d, 56 Absatz eins, letzter Satz und Absatz 2, in der Fassung der Ziffer 30, 57, samt Überschrift, 57a erster Satz, 67 Absatz eins, Ziffer 4 und 5, 71 Absatz 7, Ziffer 3, 75, Ziffer 3, 78, Absatz 6, Litera a,, 97 Absatz 2, 7 und 8 erster Satz, 98 bis 99b samt Überschriften, 109 Absatz 2, Litera e,, 121 Absatz eins und 2, 122 Absatz eins, Ziffer 4 und Absatz 5, 122 a, Absatz 2, Ziffer eins,, Absatz 2 a und 5, 122 b, 122 c Absatz eins, Ziffer 2, 123, Absatz eins, Ziffer 3, 134, Absatz eins und 3, 136 Absatz eins, Ziffer 5 und Absatz 6, Ziffer 2, 140, Absatz eins und 7 sowie 241 Absatz eins, Litera h und i in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1997,;
    2. Ziffer eins a
      mit 1. Juli 1998 die Paragraphen 80, Absatz 2, 85, Absatz 3, 88, Absatz eins und 181 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1997,;
    3. Ziffer 2
      mit 1. Jänner 1999 die Paragraphen 2, Absatz eins und 2 erster und zweiter Satz in der Fassung der Ziffer 2 und 3, 5 Absatz 2, Ziffer 2 und 3, 23 Absatz eins und 81 Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1997,;
    4. Ziffer 3
      mit 1. Jänner 2000 die Paragraphen 58, Absatz eins, 71, Absatz 6, 114, Absatz eins, 116, 130, 136, Absatz eins, Ziffer 4 und 156 Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1997,;
    5. Ziffer 4
      mit 1. Jänner 2001 die Paragraphen 56, Absatz 2, in der Fassung der Ziffer 31 und 123 Absatz 5 bis 7 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1997,;
    6. Ziffer 5
      mit 1. Jänner 2003 Paragraph 113, Absatz eins bis 5 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1997,;
    7. Ziffer 6
      rückwirkend mit 23. April 1997 der Paragraph 33 b, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1997,;
    8. Ziffer 7
      rückwirkend mit 1. Jänner 1997 Paragraph 262, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1997,;
    9. Ziffer 8
      rückwirkend mit 1. Juli 1996 die Paragraphen 4, Ziffer eins, 6, Absatz eins, Ziffer 2, 7, Absatz eins, Ziffer 3, 26, Überschrift, Absatz eins, erster und dritter Satz sowie Absatz 2, 51, Absatz 2, Ziffer 2, 64, Absatz eins, Litera b,, 156 Absatz eins und 4 sowie 255 Absatz 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1997,.
  2. Absatz 2,Es treten außer Kraft:
    1. Ziffer eins
      mit Ablauf des 31. Dezember 1997 Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 5 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1997,;
    2. Ziffer 2
      mit Ablauf des 31. Dezember 1998 Paragraph 2, Absatz 3, sowie Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1997,;
    3. Ziffer 3
      mit Ablauf des 31. Dezember 1999 Paragraph 131, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1997,.
  3. Absatz 3,Personen, die am 31. Dezember 1998 gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 4, oder als Ehegatten gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, von der Krankenversicherung ausgenommen waren, bleiben ausgenommen, solange jener Sachverhalt unverändert bleibt, der für die Ausnahme von der Krankenversicherung am 31. Dezember 1997 maßgeblich war. Dabei gilt der Anfall einer Pension nach diesem Bundesgesetz bzw. der Bezug eines Arbeitslosengeldes nicht als Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes.
  4. Absatz 4,Die Sozialversicherungsanstalt der Bauern hat im Geschäftsjahr 1997 aus der allgemeinen Rücklage der Unfallversicherung 240 Millionen Schilling in die allgemeine Rücklage der von ihr geführten Krankenversicherung zu übertragen.
  5. Absatz 5,Für die im Paragraph 97, Absatz 8, Ziffer 2 und 3 genannten Personen ist Artikel römisch eins Paragraph 5, Absatz 2, BHG in Verbindung mit Artikel römisch eins Paragraph 5, Absatz eins, BHG in der am 31. Dezember 1997 in Geltung gestandenen Fassung weiterhin anzuwenden.
  6. Absatz 6,Paragraph 28, Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1997, ist anzuwenden
    1. Ziffer eins
      auf Personen, die den Antrag auf Weiterversicherung gemäß Paragraph 9, nach Ablauf des 31. Dezember 1997 stellen;
    2. Ziffer 2
      auf Personen, die bereits am 31. Dezember 1997 in der Pensionsversicherung weiterversichert sind und einen nahen Angehörigen im Sinne der genannten Bestimmung pflegen, wenn sie dies bis zum Ablauf des 31. Dezember 1998 bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern beantragen. Diesfalls trägt der Bund den Beitragsteil in der Höhe von 12,55% der Beitragsgrundlage ab dem 1. Jänner 1998; die zuviel gezahlten Beiträge sind den Weiterversicherten zu erstatten. Wird der Antrag später gestellt, so erfolgt die Beitragstragung aus Mitteln des Bundes erst ab dem der Antragstellung folgenden Monatsersten.
  7. Absatz 7,Paragraph 56, Absatz eins, letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1997, ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß Bezüge, die nicht schon von Paragraph 23, Absatz 2, des Bezügegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1972,, in der am 31. Juli 1997 geltenden Fassung umfaßt waren, nur dann als Erwerbseinkommen gelten, wenn die jeweilige Funktion, auf Grund deren diese Bezüge gebühren, nach dem 31. Dezember 2000 erstmals oder neuerlich angetreten wird.
  8. Absatz 8,Die Paragraphen 56, Absatz 2, in der Fassung der Ziffer 31,, und 123 Absatz 5 bis 7 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1997, sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 2000 liegt. Auf Bezieher einer Erwerbsunfähigkeitspension mit Stichtag vor dem 1. Jänner 2001 sind die Paragraphen 56, Absatz 2, in der Fassung der Ziffer 30, 58, Absatz eins, 130, 131 und 136 Absatz eins, Ziffer 4, in der am 31. Dezember 1999 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden; auf Personen, die am 31. Dezember 2000 Anspruch auf Übergangsgeld haben, ist Paragraph 156, Absatz 2, in der an diesem Tag geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
  9. Absatz 9,Paragraph 113, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1997, ist nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 2002 liegt, und zwar mit der Maßgabe, daß das Höchstausmaß von 216 monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen

im Jahr 2003 durch 182,

im Jahr 2004 durch 184,

im Jahr 2005 durch 186,

im Jahr 2006 durch 188,

im Jahr 2007 durch 190,

im Jahr 2008 durch 192,

im Jahr 2009 durch 194,

im Jahr 2010 durch 196,

im Jahr 2011 durch 198,

im Jahr 2012 durch 200,

im Jahr 2013 durch 202,

im Jahr 2014 durch 204,

im Jahr 2015 durch 206,

im Jahr 2016 durch 208,

im Jahr 2017 durch 210,

im Jahr 2018 durch 212 und

im Jahr 2019 durch 214,

monatliche Gesamtbeitragsgrundlagen zu ersetzen ist.

  1. Absatz 9 a,Bei Pensionen mit Stichtag nach dem 31. Dezember 2002 und vor dem 1. Jänner 2020 ist Paragraph 113, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1997, mit der Maßgabe anzuwenden, daß für Zwecke einer Vergleichsrechnung jene Bemessungsgrundlage zu ermitteln ist, die heranzuziehen wäre, wenn der (die) Versicherte am Stichtag das Regelpensionsalter bereits erreicht hätte (Vergleichsbemessungsgrundlage). Bei einer Vergleichsbemessungsgrundlage von 10 000 S und weniger darf die gemäß Paragraph 113, Absatz 2, zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1997, zu ermittelnde Bemessungsgrundlage die Vergleichsbemessungsgrundlage nicht unterschreiten. Bei einer Vergleichsbemessungsgrundlage von 40 000 S und mehr darf die gemäß Paragraph 113, Absatz 2, zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1997, zu ermittelnde Bemessungsgrundlage die Vergleichsbemessungsgrundlage um nicht mehr als 7% unterschreiten. Bei einer Vergleichsbemessungsgrundlage zwischen 10 000 S und 40 000 S vermindert sich dieser Prozentsatz im Verhältnis der um 10 000 S verminderten Vergleichsbemessunsgrundlage zu 30 000 S. Der so ermittelte Prozentsatz ist auf drei Dezimalstellen zu runden. Die gemäß Paragraph 113, Absatz 2, zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1997, zu ermittelnde Bemessungsgrundlage darf in diesem Fall die Vergleichsbemessungsgrundlage um nicht mehr als diesen Prozentsatz unterschreiten. Die Bundesregierung hat zur Vermeidung unverhältnismäßiger Härten jedes Jahr für das folgende Kalenderjahr einen Anpassungsfaktor zu ermitteln und kundzumachen, um den die im zweiten, dritten und vierten Satz genannten Schillingbeträge anzupassen sind. Die Höhe dieses Anpassungsfaktors hat sich am Anpassungsfaktor gemäß Paragraph 108 f, ASVG zu orientieren. Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat den Vorschlag für die Anpassung jedes Jahr bis spätestens 10. November in der Bundesregierung einzubringen. Die Verordnung über die Anpassung ist erstmals im Jahr 2003 zu erlassen.
  2. Absatz 10,Abweichend von Paragraph 123, Absatz 6, Ziffer 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1997, darf der Anrechnungsbetrag
    1. Ziffer eins
      im Jahr 2001
      10%,
       
    2. Ziffer 2
      im Jahr 2002
      20%,
       
    3. Ziffer 3
      im Jahr 2003
      30% und
       
    4. Ziffer 4
      im Jahr 2004
      40%
       

der gemäß Paragraph 130, ohne den besonderen Steigerungsbetrag (Paragraph 132,) ermittelten Pension nicht übersteigen.

  1. Absatz 11,Der Paragraph 130, Absatz 4, zweiter Satz und Absatz 5, erster Satz in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1999 geltenden Fassung ist rückwirkend ab 1. September 1996 mit der Maßgabe anzuwenden, daß Versicherungsmonate für Zeiten der Kindererziehung von den in dieser Bestimmung genannten 360 bzw. 480 Versicherungsmonaten ausgenommen sind. Für Personen mit bescheidmäßig zuerkannter Pension ist die Pension im Sinne des ersten Satzes neu zu bemessen; ist die neubemessene Pension höher als die bereits bescheidmäßig zuerkannte, so gebührt die neubemessene Pension rückwirkend ab Pensionsbeginn.
  2. Absatz 12,Der Paragraph 130, Absatz 5, letzter Satz in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1999 geltenden Fassung ist rückwirkend ab 1. September 1996 mit der Maßgabe anzuwenden, daß sich der in dieser Bestimmung genannte Prozentsatz für jeden Versicherungsmonat für Zeiten der Kindererziehung um 0,152500 erhöht. Absatz 11, zweiter Satz ist anzuwenden.
  3. Absatz 13,Auf Bezieher einer Gleitpension mit Stichtag vor dem 1. Jänner 1998 sind die Paragraphen 122 b und 134 in der am 31. Dezember 1997 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
  4. Absatz 14,Paragraph 45, letzter Satz ist für das Kalenderjahr 1998 nicht anzuwenden. Der Anpassungsfaktor gemäß Paragraph 45, beträgt für das Kalenderjahr 1998 1,0133.
  5. Absatz 15,Personen, die im Jänner 1998 bzw. Juli 1998
    1. Ziffer eins
      eine Ausgleichszulage gemäß Paragraph 141, Absatz eins, Litera a, aa beziehen oder
    2. Ziffer 2
      mit dem Ehegatten (der Ehegattin) im gemeinsamen Haushalt leben und deren Gesamteinkommen (Pension zuzüglich eines aus übrigen Einkünften des Pensionsberechtigten erwachsenden Nettoeinkommens und der gemäß Paragraph 142, zu berücksichtigenden Beträge) unter Anwendung der Paragraphen 140, ff. nicht die Höhe von 12 920,90 S übersteigt oder
    3. Ziffer 3
      eine Ausgleichszulage gemäß Paragraph 141, Absatz eins, Litera a, bb, b bzw. c beziehen oder
    4. Ziffer 4
      nicht mit dem Ehegatten (der Ehegattin) in einem gemeinsamen Haushalt leben und deren Gesamteinkommen (Pension zuzüglich eines aus übrigen Einkünften des Pensionsberechtigten erwachsenden Nettoeinkommens und der gemäß Paragraph 142, zu berücksichtigenden Beträge unter Anwendung der Paragraphen 140, ff. nicht die Höhe von 9 003,90 S übersteigt, gebührt zu der im Jänner 1998 bzw. Juli 1998 auszuzahlenden Pension eine zusätzliche Ausgleichszulage.
  6. Absatz 16,Die zusätzliche Ausgleichszulage beträgt für Personen gemäß Absatz 15, Ziffer eins und 2 jeweils 975 S, für Personen gemäß Absatz 15, Ziffer 3 und 4 jeweils 650 S. Falls beide Ehegatten Anspruch auf eine Pension mit Ausgleichszulage haben und im gemeinsamen Haushalt leben, gebührt die zusätzliche Ausgleichszulage zur jeweils höheren Pension. Die zusätzliche Ausgleichszulage gebührt nicht, wenn im gleichen Haushalt eine andere Person Anspruch auf die zusätzliche Ausgleichszulage zu einer Witwen(Witwer)pension hat.
  7. Absatz 17,Der gemäß Absatz 16, gebührende Betrag vermindert sich für je 253 S, um die das Gesamteinkommen den anzuwendenden Richtsatz gemäß Paragraph 141, Absatz eins, übersteigt, um je 162,50 S. Hiebei ist für Waisenpensionen jedenfalls der Richtsatz gemäß Paragraph 141, Absatz eins, Litera b, anzuwenden.
  8. Absatz 18,Bei der Ermittlung des Nettoeinkommens (Paragraph 140, Absatz 3,) haben die Beträge gemäß Absatz 16, außer Betracht zu bleiben.
  9. Absatz 19,Paragraph 147, ist für die zusätzliche Ausgleichszulage nicht anzuwenden. Der Aufwand ist vom Bund zu tragen.

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2023

Gesetzesnummer

10008431

Dokumentnummer

NOR40006377

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/559/P262/NOR40006377

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