Bundesrecht konsolidiert

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Bauern-Sozialversicherungsgesetz § 24d

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bauern-Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 559/1978 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 24d

Inkrafttretensdatum

01.01.2017

Außerkrafttretensdatum

31.03.2018

Abkürzung

BSVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Rückerstattung von Beiträgen

Paragraph 24 d,
  1. Absatz eins,BetriebsführerInnen, die der Vollversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegen, haben unter folgenden Voraussetzungen Anspruch auf teilweise Rückerstattung der von ihnen für die nach Paragraph 2, Absatz eins, pflichtversicherten Personen zu leistenden Sozialversicherungsbeiträge, wenn deren Einheitswert infolge der sozialversicherungsrechtlichen Wirksamkeit der Hauptfeststellung 2014 aus 2015, (1. Jänner 2017) im Vergleich zum Monat Dezember 2016 eine Steigerung von mehr als 10% erfährt. Der Anspruch auf Beitragsrückerstattung besteht nur dann, wenn dem Versicherungsträger dafür gewidmete Bundesmittel zur Verfügung gestellt werden. Eine Rückerstattung ist für land(forst)wirtschaftliche Betriebe ausgeschlossen,
    1. Ziffer eins
      deren sozialversicherungsrechtlicher Gesamteinheitswert zum 1. Jänner 2017 den Betrag von 4 400 € nicht übersteigt,
    2. Ziffer 2
      deren sozialversicherungsrechtlicher Gesamteinheitswert zum 1. Jänner 2017 den Betrag von 60 000 € übersteigt und
    3. Ziffer 3
      deren sozialversicherungsrechtliche Beitragsgrundlage nach diesem Bundesgesetz auf Grund des Vorliegens einer Pflichtversicherung nach einem anderen Bundesgesetz reduziert wurde (Paragraphen 33 a und 33 b).
    Der Anspruch bleibt so lange gewahrt, als die für die Beurteilung der Versicherungs- und Beitragspflicht nach diesem Bundesgesetz maßgeblichen Verhältnisse zum 1. Jänner 2017 unverändert andauern oder keine Änderung insoweit erfahren, als Betriebsflächen im Ausmaß von mehr als 20% der Gesamtfläche abgegeben, veräußert oder zurückgelassen werden.
  2. Absatz 2,Bei der Verteilung der dem Versicherungsträger zur Verfügung gestellten Mittel ist die Höhe des dem Betriebsführer/der Betriebsführerin rückzuerstattenden Betrages wie folgt zu ermitteln:
    bei Einheitswerten
    1. Ziffer eins
      bis 10 900 €
      1. Litera a
        bei einer Steigerung über 10% bis 20% der 1-fache Betrag;
      2. Litera b
        bei einer Steigerung über 20% bis 30% der 1,5-fache Betrag;
      3. Litera c
        bei einer Steigerung über 30% der 2-fache Betrag;
    2. Ziffer 2
      bis 21 800 €
      1. Litera a
        bei einer Steigerung über 10% bis 20% der 1-fache Betrag;
      2. Litera b
        bei einer Steigerung über 20% der 1,5-fache Betrag;
    3. Ziffer 3
      ab 21 900 € bei einer Steigerung über 10% der 1-fache Betrag.
  3. Absatz 3,Über die jährlich im Nachhinein zu gewährenden Zuschüsse ist dem Vorstand des Versicherungsträgers zumindest einmal jährlich zu berichten.
  4. Absatz 4,Der Zuschuss ist einer Beitragsentrichtung im Sinne des Paragraph 33, gleichzuhalten und mit der Beitragsforderung gegenzurechnen.

Im RIS seit

01.09.2015

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2018

Gesetzesnummer

10008431

Dokumentnummer

NOR40174420

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/559/P24d/NOR40174420

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