(1)Absatz eins,BetriebsführerInnen, die der Vollversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegen, haben unter folgenden Voraussetzungen Anspruch auf teilweise Rückerstattung der von ihnen für die nach § 2 Abs. 1 pflichtversicherten Personen zu leistenden Sozialversicherungsbeiträge, wenn deren Einheitswert infolge der sozialversicherungsrechtlichen Wirksamkeit der Hauptfeststellung 2014/2015 (1. Jänner 2017) im Vergleich zum Monat Dezember 2016 eine Steigerung von mehr als 10% erfährt. Der Anspruch auf Beitragsrückerstattung besteht nur dann, wenn dem Versicherungsträger dafür gewidmete Bundesmittel zur Verfügung gestellt werden. Eine Rückerstattung ist für land(forst)wirtschaftliche Betriebe ausgeschlossen,BetriebsführerInnen, die der Vollversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegen, haben unter folgenden Voraussetzungen Anspruch auf teilweise Rückerstattung der von ihnen für die nach Paragraph 2, Absatz eins, pflichtversicherten Personen zu leistenden Sozialversicherungsbeiträge, wenn deren Einheitswert infolge der sozialversicherungsrechtlichen Wirksamkeit der Hauptfeststellung 2014 aus 2015, (1. Jänner 2017) im Vergleich zum Monat Dezember 2016 eine Steigerung von mehr als 10% erfährt. Der Anspruch auf Beitragsrückerstattung besteht nur dann, wenn dem Versicherungsträger dafür gewidmete Bundesmittel zur Verfügung gestellt werden. Eine Rückerstattung ist für land(forst)wirtschaftliche Betriebe ausgeschlossen,
deren sozialversicherungsrechtlicher Gesamteinheitswert zum 1. Jänner 2017 den Betrag von 4 400 € nicht übersteigt,
deren sozialversicherungsrechtlicher Gesamteinheitswert zum 1. Jänner 2017 den Betrag von 60 000 € übersteigt und
deren sozialversicherungsrechtliche Beitragsgrundlage nach diesem Bundesgesetz auf Grund des Vorliegens einer Pflichtversicherung nach einem anderen Bundesgesetz reduziert wurde (§§ 33a und 33b).deren sozialversicherungsrechtliche Beitragsgrundlage nach diesem Bundesgesetz auf Grund des Vorliegens einer Pflichtversicherung nach einem anderen Bundesgesetz reduziert wurde (Paragraphen 33 a und 33 b).
Der Anspruch bleibt so lange gewahrt, als die für die Beurteilung der Versicherungs- und Beitragspflicht nach diesem Bundesgesetz maßgeblichen Verhältnisse zum 1. Jänner 2017 unverändert andauern oder keine Änderung insoweit erfahren, als Betriebsflächen im Ausmaß von mehr als 20% der Gesamtfläche abgegeben, veräußert oder zurückgelassen werden.