Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Bauern-Sozialversicherungsgesetz § 24

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bauern-Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 559/1978 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 24

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Abkürzung

BSVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Beiträge zur Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und Pensionsversicherung

Paragraph 24,
  1. Absatz einsDie in der Krankenversicherung Pflichtversicherten haben, sofern sich nicht aus den Absatz 3 und 4 etwas anderes ergibt, für die Dauer der Beitragspflicht (Paragraph 32,) als Beitrag 5,9 vH der Beitragsgrundlage zu leisten.
  2. Absatz 2Die in der Pensionsversicherung Pflichtversicherten haben für die Dauer der Versicherung, sofern sich aus Absatz 3 und 4 nichts anderes ergibt,
    1. Ziffer eins
      sofern deren Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 23, Absatz 2, gebildet wird, einen Beitragssatz von 14,5%
    2. Ziffer 2
      sofern deren Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 23, Absatz 4,, 4a und 4b gebildet wird, einen Beitragssatz in Höhe des im Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 2, GSVG genannten Prozentsatzes
    der Beitragsgrundlage zu leisten.
  3. Absatz 3Für die gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, Pflichtversicherten, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist die Hälfte des sich gemäß Absatz eins, bzw. gemäß Absatz 2, ergebenden Beitrages zu leisten.
  4. Absatz 4In den Fällen des Paragraph 2, Absatz 5, ist für alle gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, als pflichtversichert geltenden Personen ein Beitrag zur Krankenversicherung in dem Ausmaß zu leisten, in dem er zuletzt für den verstorbenen Pflichtversicherten fällig wurde. Für die weiterhin als gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, pflichtversichert geltenden Angehörigen sind die Beiträge im gleichen Ausmaß zu leisten, in dem sie vor dem Tod des gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Pflichtversicherten fällig wurden.
  5. Absatz 5Der Beitrag gemäß den Absatz eins bis 3 ist auf Cent zu runden.

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2024

Gesetzesnummer

10008431

Dokumentnummer

NOR40022049

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/559/P24/NOR40022049

Navigation im Suchergebnis