Bundesrecht konsolidiert

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Bauern-Sozialversicherungsgesetz § 217

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bauern-Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 559/1978 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2016

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 217

Inkrafttretensdatum

01.04.2017

Außerkrafttretensdatum

31.10.2022

Abkürzung

BSVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Mitwirkung von Behörden und gesetzlichen beruflichen Vertretungen

Paragraph 217,
  1. Absatz eins,Die Finanzämter, die Behörden der Kriegsopferversorgung und die gesetzlichen beruflichen Vertretungen der nach diesem Bundesgesetz Pflichtversicherten haben dem Versicherungsträger die für die Leistungsansprüche der einzelnen Versicherten bedeutenden, von diesen Stellen im Rahmen ihres Wirkungsbereiches festgestellten Tatsachen bekanntzugeben. Die Auskunftspflicht der Finanzämter erstreckt sich nicht auf Tatsachen, die aus finanzbehördlichen Bescheiden ersichtlich sind.
  2. Absatz 2,Die Abgabenbehörden des Bundes haben dem Versicherungsträger nach Maßgabe des Absatz 4, die für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Daten von land(forst)wirtschaftlichem Vermögen (Paragraph 29, des Bewertungsgesetzes) zu übermitteln:
    1. Ziffer eins
      Ordnungsbegriff und Lagebeschreibung der wirtschaftlichen Einheit,
    2. Ziffer eins a
      Grundstücksnummern, Einlagezahlen, Katastralgemeindenummern und Grundbuchsnummern der in der wirtschaftlichen Einheit bewerteten Flächen,
    3. Ziffer eins b
      Flächenausmaß der wirtschaftlichen Einheit, gegliedert nach Unterarten (Paragraph 29, BewG 1955) des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens sowie allfällige Nutzungen des landwirtschaftlichen Vermögens (Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, BewG 1955),
    4. Ziffer eins c
      bei Zuschlägen nach Paragraph 40, BewG 1955 das im Bescheid angeführte Ausmaß der betroffenen Flächen,
    5. Ziffer 2
      Name (Familienname und Vorname) des Eigentümers der wirtschaftlichen Einheit mit Geburtsdatum und Anschrift, Versicherungsnummer sowie dessen Eigentumsanteil an der wirtschaftlichen Einheit,
    6. Ziffer 3
      Ausmaß des Einheitswertes und die im Bescheid ausgewiesenen Berechnungsgrundlagen,
    7. Ziffer 3 a
      Ausmaß und Zurechnung der Zuschläge nach Paragraph 35, BewG 1955,
    8. Ziffer 3 b
      Ausmaß und Art der Zuschläge oder Abschläge nach Paragraph 40, BewG 1955 und der Zuschläge nach Paragraph 48, Absatz 4, Ziffer 3, BewG 1955,
    9. Ziffer 3 c
      Berechnungsgrundlagen der Zuschläge für Dauerkulturen (Sonder- und Obstkulturen nach Paragraph 32, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 40, BewG 1955),
    10. Ziffer 4
      Art und Rechtsgrundlage der Änderung des Einheitswertes, Stichtag der Rechtswirksamkeit sowie Ausfertigungsdatum des Bescheides,
    11. Ziffer 5
      Name und Anschrift eines allfälligen Zustellungsbevollmächtigten;
    12. Ziffer 6
      Berechnungsgrundlagen bei Gesamtflächenänderungen, die gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, des Bewertungsgesetzes zu keiner Wertfortschreibung führen,
    13. Ziffer 7
      Name (Familienname und Vorname), Anschrift und Einkünfte jener Personen, die Einkünfte nach Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 2, EStG 1988 aufweisen.
    Sofern ein Einkommensteuerbescheid oder ein Bescheid zur Feststellung von Einkünften ergangen ist und Einkünfte aus land(forst)wirtschaftlicher Tätigkeit enthält, haben die Abgabenbehörden des Bundes darüber hinaus dem Versicherungsträger nach Maßgabe des Absatz 4, die erforderlichen Daten über die dem Bescheid zugrundeliegenden Einkünfte aus Tätigkeiten, deren Beitragsgrundlage gemäß der Anlage 2 nach Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 sowie Absatz eins a, oder 1b und Absatz eins, Ziffer 4, zu bilden ist, unter Angabe des Namens (Familienname und Vorname), der Anschrift, des Geburtsdatums und der Versicherungsnummer des Steuerpflichtigen sowie des Namens und der Anschrift eines allfälligen Zustellungsbevollmächtigten zu übermitteln. Wird im Falle einer Beitragsgrundlagenoption nach Paragraph 23, Absatz eins a, oder 1b oder einer Pflichtversicherung als GesellschafterIn nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins a, ein Einkommensteuerbescheid mangels eines einkommensteuerrechtlich maßgeblichen Einkommens nicht erlassen, so haben die Abgabenbehörden dies dem Versicherungsträger mitzuteilen.
  3. Absatz 2 a,Der Versicherungsträger hat nach Maßgabe des Absatz 4, eine Beitragsgrundlagenoption nach Paragraph 23, Absatz eins a, sowie deren Widerruf unter Angabe des Namens (Familienname und Vorname), der Anschrift und der Versicherungsnummer des Versicherten an die Abgabenbehörden des Bundes zu übermitteln. Weiters hat der Versicherungsträger unter Angabe des Namens (Familienname und Vorname), der Anschrift und der Versicherungsnummer des Versicherten an die Abgabenbehörden des Bundes jene Fälle zu übermitteln, in denen die Beitragsgrundlage nach Paragraph 23, Absatz 4 e, länger als drei Beitragsjahre zur Anwendung gelangt.
  4. Absatz 2 b,Der Versicherungsträger hat nach Maßgabe des Absatz 4, den Abgabenbehörden des Bundes Beginn und Ende einer Pflichtversicherung als GesellschafterIn nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins a, unter Angabe des Namens Familienname und Vorname), der Anschrift und der Versicherungsnummer der versicherten Person mitzuteilen.
  5. Absatz 2 c,Die „Agrarmarkt-Austria“ (AMA) nach dem AMA-Gesetz 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 376, hat dem Versicherungsträger nach Maßgabe des Absatz 5, die auf die jeweilige Versicherungsnummer bezogenen Basisdaten des im Kalenderjahr gestellten Mantelantrages einschließlich der angeschlossenen Unterlagen für den Hauptbetrieb bzw. die Betriebsstätte(n) zu übermitteln, und zwar gegen Ersatz jener Kosten, die der AMA daraus erwachsen.
  6. Absatz 3,Die übermittelten Daten dürfen nur für Zwecke der Feststellung der Versicherungs- und Beitragspflicht sowie zur Feststellung des Bestandes und des Umfanges von Leistungen nach diesem Bundesgesetz verwendet werden.
  7. Absatz 4,Das Verfahren der Übermittlung und der Zeitpunkt der erstmaligen Übermittlung von in Absatz 2 und 2 a genannten Daten sind vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Möglichkeiten zu bestimmen.
  8. Absatz 5,Das Verfahren der Übermittlung und der Zeitpunkt der erstmaligen Übermittlung der im Absatz 2 c, genannten Daten sind vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Möglichkeiten zu bestimmen.

Schlagworte

BGBl. Nr. 376/1992

Im RIS seit

31.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2023

Gesetzesnummer

10008431

Dokumentnummer

NOR40190959

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/559/P217/NOR40190959

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