(2)Absatz 2,Änderungen der Krankenordnung, die durch Änderungen der Gesetzeslage oder der Vertragslage (§ 181) erforderlich oder zulässig geworden sind, können rückwirkend mit jenem Zeitpunkt vorgenommen werden, mit dem sich die damit zusammenhängende Gesetzeslage oder Vertragslage (§ 181) geändert hat.Änderungen der Krankenordnung, die durch Änderungen der Gesetzeslage oder der Vertragslage (Paragraph 181,) erforderlich oder zulässig geworden sind, können rückwirkend mit jenem Zeitpunkt vorgenommen werden, mit dem sich die damit zusammenhängende Gesetzeslage oder Vertragslage (Paragraph 181,) geändert hat.