Bundesrecht konsolidiert

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Bauern-Sozialversicherungsgesetz § 182

Kurztitel

Bauern-Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 559/1978 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 182

Inkrafttretensdatum

01.07.2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BSVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

ABSCHNITT römisch fünf

Verfahren

Paragraph 182,

Hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes gelten die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe, daß

  1. Ziffer eins
    die Verwaltungsbehörden und die Gerichte verpflichtet sind, den im Vollzug dieses Bundesgesetzes an sie ergehenden Ersuchen des Versicherungsträgers im Rahmen ihrer sachlichen und örtlichen Zuständigkeit zu entsprechen. In gleicher Weise hat der Versicherungsträger den Verwaltungsbehörden und den Gerichten Verwaltungshilfe zu leisten.
  2. Ziffer 2
    die Gemeinden und die Behörden der Bundesfinanzverwaltung dem Versicherungsträger und den mit der Feststellung der Versicherungs- und Beitragspflicht befaßten Verwaltungsbehörden auf Anfrage alle Tatsachen aus ihrem Geschäftsbereich bekanntzugeben haben, die für die Feststellung der Versicherungs- und der Beitragspflicht und für die Ansprüche aus der Kranken- und Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz sowie aus der Unfallversicherung von Bedeutung sind;
  3. Ziffer 3
    die Paragraphen 361, 362, Absatz eins, 2 und 4, 366 und 367 ASVG weiterhin in der am 31. Dezember 2013 geltenden Fassung anzuwenden sind, wobei
    1. Litera a
      an Stelle eines Antrages auf eine Pension aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit ein Antrag auf eine Pension aus den Versicherungsfällen der Erwerbsunfähigkeit oder auf Feststellung der Erwerbsunfähigkeit nach Paragraph 124 a, vorrangig als Antrag auf Leistungen der Rehabilitation gilt;
    2. Litera b
      an Stelle der im Paragraph 361, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes angeführten Kostenersätze und Pflegekostenzuschüsse die Kostenerstattungen (Kostenzuschüsse) gemäß Paragraph 80, Absatz 2 und Pflegekostenzuschüsse gemäß Paragraph 93, zu treten haben und daß diese Kostenerstattungen (Kostenzuschüsse) und Pflegekostenzuschüsse von den gemäß Paragraph 73, bezugsberechtigten Personen beantragt werden können;
  4. Ziffer 4
    zur Fortsetzung des Verfahrens nach den Stiefkindern auch die Schwiegerkinder des Verstorbenen berechtigt sind, wenn sie mit dem Anspruchsberechtigten zur Zeit seines Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben;
  5. Ziffer 5
    als Leistungssache im Sinne des Paragraph 354, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (Sozialrechtssache im Sinne des Paragraph 65, Ziffer 4, des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes) auch die Feststellung von Versicherungs- und Schwerarbeitszeiten (Paragraph 108 a,), die Feststellung der Erwerbsunfähigkeit (Paragraph 124 a,) außerhalb des Leistungsfeststellungsverfahrens auf Antrag des Versicherten und die Feststellung des Auszahlungsanspruches (Paragraph 71, Absatz 4,) auf Antrag des Ehegatten/der Ehegattin oder des eingetragenen Partners/der eingetragenen Partnerin des/der Pensionsberechtigten gilt;
  6. Ziffer 6
    die Erlassung eines Bescheides gemäß Paragraph 367, Absatz 2, ASVG dann unterbleiben kann, wenn der Versicherungsträger auf eine auszuzahlende Pension jene Ansprüche auf Kostenbeteiligung des Pensionisten aufrechnet, die in den letzten vier Monaten für ärztliche Hilfe oder für chirurgische oder konservierende Zahnbehandlung fällig geworden sind, und der Versicherte die Erlassung eines Bescheides nicht binnen einem Jahr ab seiner Verständigung von der Aufrechnung beantragt;
  7. Ziffer 7
    Paragraph 414, Absatz 2 und 3 ASVG nicht anzuwenden ist.

Schlagworte

Versicherungspflicht, Krankenversicherung, Versicherungszeit

Im RIS seit

07.11.2019

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2025

Gesetzesnummer

10008431

Dokumentnummer

NOR40217522

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/559/P182/NOR40217522

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