§ 343 Abs. 1 zweiter Satz des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes für die im § 85 Abs. 1 Z 1 bis 3 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes den Ärzten Gleichgestellten nicht anzuwenden ist;Paragraph 343, Absatz eins, zweiter Satz des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes für die im Paragraph 85, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes den Ärzten Gleichgestellten nicht anzuwenden ist;