Bundesrecht konsolidiert

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Bauern-Sozialversicherungsgesetz § 148i

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bauern-Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 559/1978 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 148i

Inkrafttretensdatum

01.01.2004

Außerkrafttretensdatum

30.06.2005

Abkürzung

BSVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Wegfall von Renten bei Pensionsanfall oder Betriebsaufgabe

Paragraph 148 i,
  1. Absatz eins,Betriebsrenten, die als Dauerrenten (Paragraph 149 e,) festgestellt wurden, fallen mit dem Tag des Anfalls einer Pension aus dem Versicherungsfall des Alters oder der geminderten Arbeitsfähigkeit bzw. Erwerbsunfähigkeit oder mit dem Tag der Aufgabe des Betriebes weg. Im Falle der befristeten Zuerkennung einer Pension aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit bzw. der Erwerbsunfähigkeit, ist der Wegfall der Betriebsrente mit der Dauer des befristeten Pensionsbezuges begrenzt. Fällt der befristete Pensionsbezug wieder weg, lebt die Betriebsrente mit dem auf den Wegfall der Pension folgenden Monatsersten – für die ersten drei Kalendermonate der Bezugsdauer jedenfalls im ursprünglichen Ausmaß – wieder auf. Die Auszahlung ist jedoch frühestens zu dem Zeitpunkt wiederaufzunehmen, in dem die dreimonatige Antragsfrist auf Weitergewährung des befristeten Pensionsbezuges ungenutzt verstrichen ist bzw. kein Anspruch auf Weitergewährung besteht.
  2. Absatz 2,Besteht zum Zeitpunkt des Pensionsanfalles oder der Betriebsaufgabe ein Anspruch auf eine vorläufige Betriebsrente und ist auf Grund der Entwicklung der Unfallfolgen die Zuerkennung einer Dauerrente (Paragraph 149 e,) zu erwarten, so fällt die Betriebsrente ebenfalls mit dem Tag des Anfalls der Pension oder der Betriebsaufgabe weg. Absatz eins, zweiter und dritter Satz sind anzuwenden.
  3. Absatz 3,Besteht zum Zeitpunkt des Pensionsanfalles oder der Betriebsaufgabe ein Anspruch auf eine vorläufige Betriebsrente und ist auf Grund der Entwicklung der Unfallfolgen die Zuerkennung einer Dauerrente (Paragraph 149 e,) nicht zu erwarten, so ist die Betriebsrente entsprechend ihres zum Zeitpunkt des Pensionsanfalles bzw. der Betriebsaufgabe gegebenen Ausmaßes und entsprechend der voraussichtlichen weiteren Bezugsdauer mit einer Einmalzahlung (Paragraph 148 j, Absatz 2,) abzufinden.
  4. Absatz 4,Abweichend von Absatz eins, wird unter der Voraussetzung, dass der Pensionsanspruch oder die Betriebsaufgabe kausal durch den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit verursacht worden ist, eine Betriebsrente weiter gewährt, wenn das im Kalendermonat nach dem Zeitpunkt des Pensionsanfalles oder der Betriebsaufgabe verbleibende Einkommen mit Ausnahme von Unterhaltsansprüchen den eineinhalbfachen Richtsatz (Paragraph 141, Absatz eins, Litera a,) nicht übersteigt. Bei der Einkommensermittlung ist Paragraph 140, mit der Maßgabe anzuwenden, dass die über den Zeitpunkt des Pensionsanfalles oder der Betriebsaufgabe hinaus gebührende Betriebsrente außer Ansatz zu bleiben hat. Die Betriebsrente fällt auf Antrag mit dem Ende des Kalendermonates weg, in dem der Antrag gestellt wurde, wenn das Einkommen im Kalendermonat vor der Antragstellung den eineinhalbfachen Richtsatz (Paragraph 141, Absatz eins, Litera a,) übersteigt, spätestens jedoch mit dem Monatsersten nach Erreichen des Regelpensionsalters.

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2023

Gesetzesnummer

10008431

Dokumentnummer

NOR40066244

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/559/P148i/NOR40066244

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