(1)Absatz eins,Für die gemäß § 3 Abs. 1 Versicherten gilt als Bemessungsgrundlage ein jährlicher Betrag von 15 033,54 € (Anm. 1); dies gilt auch, wenn mehrere gemäß § 3 Abs. 1 versicherte Tätigkeiten vorliegen. An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 47 mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 45) vervielfachte Betrag.Für die gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Versicherten gilt als Bemessungsgrundlage ein jährlicher Betrag von 15 033,54 € Anmerkung eins, ); dies gilt auch, wenn mehrere gemäß Paragraph 3, Absatz eins, versicherte Tätigkeiten vorliegen. An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf Paragraph 47, mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (Paragraph 45,) vervielfachte Betrag.