Richtsätze
§ 141.Paragraph 141,
(1)Absatz eins,Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Abs. 2Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Absatz 2
für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung,
wenn sie mit dem Ehegatten (der Ehegattin) oder dem/der eingetragenen PartnerIn im gemeinsamen Haushalt leben
1 120,00 € (Anm. 1, 1a, 1b)Anmerkung eins, , 1a, 1b),
wenn die Voraussetzungen nach sublit. aa nicht zutreffen wenn die Voraussetzungen nach Sub-Litera, a, a, nicht zutreffen
882,78 € (Anm. 2)Anmerkung 2, ),
(Anm.: sublit. cc aufgehoben durch Art. 3 Z 2, BGBl. I Nr. 84/2019)Anmerkung, Sub-Litera, c, c, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2019,) für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension oder Pension nach § 128 für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension oder Pension nach Paragraph 128,
747,00 € (Anm. 2)Anmerkung 2, ),
für Pensionsberechtigte auf Waisenpension:
bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres
274,76 € (Anm. 3)Anmerkung 3, ),
falls beide Elternteile verstorben sind
412,54 € (Anm. 4)Anmerkung 4, ),
nach Vollendung des 24. Lebensjahres
488,24 € (Anm. 5)Anmerkung 5, ),
falls beide Elternteile verstorben sind
747,00 € (Anm. 2)Anmerkung 2, ).
Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich um 120,96 € (Anm. 6) für jedes Kind (§ 119), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.Der Richtsatz nach Litera a, erhöht sich um 120,96 € Anmerkung 6, ) für jedes Kind (Paragraph 119,), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.
(2)Absatz 2,An die Stelle der Richtsätze und der Richtsatzerhöhung gemäß Abs. 1 treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf § 47 mit dem Anpassungsfaktor (§ 45) vervielfachten Beträge. Ist die Erhöhung auf Grund der Anpassung mit dem Anpassungsfaktor niedriger als die Erhöhung der Verbraucherpreise nach § 147a Abs. 2, so ist die Erhöhung der Richtsätze auf Grund der Erhöhung der Verbraucherpreise nach § 147a Abs. 2 vorzunehmen.An die Stelle der Richtsätze und der Richtsatzerhöhung gemäß Absatz eins, treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf Paragraph 47, mit dem Anpassungsfaktor (Paragraph 45,) vervielfachten Beträge. Ist die Erhöhung auf Grund der Anpassung mit dem Anpassungsfaktor niedriger als die Erhöhung der Verbraucherpreise nach Paragraph 147 a, Absatz 2,, so ist die Erhöhung der Richtsätze auf Grund der Erhöhung der Verbraucherpreise nach Paragraph 147 a, Absatz 2, vorzunehmen.
(3)Absatz 3,Hat eine Person Anspruch auf mehrere Pensionen aus einer Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, so ist der höchste der in Betracht kommenden Richtsätze anzuwenden. In diesem Fall gebührt die Ausgleichszulage zu der Pension, zu der vor Anfall der weiteren Pension Anspruch auf Ausgleichszulage bestanden hat, sonst zur höheren Pension.
(4)Absatz 4,Haben beide Ehegatten oder eingetragene PartnerInnen Anspruch auf eine Pension aus einer Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz und leben sie im gemeinsamen Haushalt, so besteht der Anspruch auf Ausgleichszulage bei der Pension, bei der er früher entstanden ist.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. Nr. 413/1996)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 413 aus 1996,)
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Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 348/2019 für 2020: 1 472,00 €Anmerkung eins, : gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 348 aus 2019, für 2020: 1 472,00 €
gemäß BGBl. II Nr. 576/2020 für 2021: 1 578,36 €gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 576 aus 2020, für 2021: 1 578,36 € gemäß BGBl. II Nr. 590/2021 für 2022: 1 625,71 €gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 590 aus 2021, für 2022: 1 625,71 € Anm. 1a: Art. 23 Z 4b der Novelle BGBl. I Nr. 103/2019 lautet: „In § 141 Abs. 1 lit. a sublit. aa wird der Ausdruck „1 398,97 €“ durch den Ausdruck „1 472,00 €“ ersetzt.“. Da die Beträge jährlich durch Kundmachung angepasst wurden, konnte die Anweisung nicht durchgeführt werden.Anmerkung eins, a: Artikel 23, Ziffer 4 b, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2019, lautet: „In Paragraph 141, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, a, a, wird der Ausdruck „1 398,97 €“ durch den Ausdruck „1 472,00 €“ ersetzt.“. Da die Beträge jährlich durch Kundmachung angepasst wurden, konnte die Anweisung nicht durchgeführt werden.
Anm. 1b: § 369 Z 3 idF BGBl. I Nr. 21/2020 lautet: „Der Richtsatz nach § 141 Abs. 1 lit. a sublit. aa in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2019 ist abweichend von § 141 Abs. 2 für das Kalenderjahr 2020 (rückwirkend) mit dem Faktor 1,036 zu vervielfachen.“Anmerkung eins, b: Paragraph 369, Ziffer 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2020, lautet: „Der Richtsatz nach Paragraph 141, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, a, a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2019, ist abweichend von Paragraph 141, Absatz 2, für das Kalenderjahr 2020 (rückwirkend) mit dem Faktor 1,036 zu vervielfachen.“
Anm. 2: für 2020: 966,65 €Anmerkung 2, : für 2020: 966,65 €
für 2021: 1 000,48 €
für 2022: 1 030,49 €
Anm. 3: für 2020: 355,54 €Anmerkung 3, : für 2020: 355,54 €
für 2021: 367,98 €
für 2022: 379,02 €
Anm. 4: für 2020: 533,85 €Anmerkung 4, : für 2020: 533,85 €
für 2021: 552,53 €
für 2022: 569,11 €
Anm. 5: für 2020: 631,80 €Anmerkung 5, : für 2020: 631,80 €
für 2021: 653,91 €
für 2022: 673,53 €
Anm. 6: für 2020: 149,15 €Anmerkung 6, : für 2020: 149,15 €
für 2021: 154,37 €
für 2022: 159,00 €)