Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bauern-Sozialversicherungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 129
Inkrafttretensdatum
01.01.1979
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
BSVG
Index
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Text
Waisenpension
§ 129.Paragraph 129,
Anspruch auf Waisenpension haben nach dem Tode des (der) Versicherten die Kinder im Sinne des § 119 Abs. 1 Z. 1 bis 4 und Abs. 2. Über das vollendete 18. Lebensjahr hinaus wird eine Waisenpension nur auf besonderen Antrag gewährt. Anspruch auf Waisenpension haben nach dem Tode des (der) Versicherten die Kinder im Sinne des Paragraph 119, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 und Absatz 2, Über das vollendete 18. Lebensjahr hinaus wird eine Waisenpension nur auf besonderen Antrag gewährt.
Zuletzt aktualisiert am
14.09.2023
Gesetzesnummer
10008431
Dokumentnummer
NOR40006177