Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bauern-Sozialversicherungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 124a
Inkrafttretensdatum
01.01.1988
Außerkrafttretensdatum
30.06.2005
Abkürzung
BSVG
Index
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Text
Feststellung der Erwerbsunfähigkeit
§ 124a.Paragraph 124 a,
Der Versicherte ist berechtigt, vor Stellung eines Antrages auf die Pension einen Antrag auf Feststellung der Erwerbsunfähigkeit zu stellen, über den der Versicherungsträger in einem gesonderten Verfahren (§ 182 Z 4) zu entscheiden hat. Der Versicherte ist berechtigt, vor Stellung eines Antrages auf die Pension einen Antrag auf Feststellung der Erwerbsunfähigkeit zu stellen, über den der Versicherungsträger in einem gesonderten Verfahren (Paragraph 182, Ziffer 4,) zu entscheiden hat.
Zuletzt aktualisiert am
14.09.2023
Gesetzesnummer
10008431
Dokumentnummer
NOR40006171