Bundesrecht konsolidiert

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Bauern-Sozialversicherungsgesetz § 124

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bauern-Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 559/1978 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 413/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 124

Inkrafttretensdatum

01.07.1996

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998

Abkürzung

BSVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Begriff der Erwerbsunfähigkeit

Paragraph 124,
  1. Absatz eins,Als erwerbsunfähig gilt der (die) Versicherte, der (die) infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner (ihrer) körperlichen oder geistigen Kräfte außerstande ist, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen.

    Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 337 aus 1993,)

  2. Absatz 3,Wurden dem (der) Versicherten Maßnahmen der Rehabilitation gewährt, durch die das im Paragraph 149, Absatz 3, angestrebte Ziel erreicht worden ist, so gilt er (sie) auch als erwerbsunfähig, wenn seine (ihre) persönliche Arbeitsleistung zur Aufrechterhaltung des Betriebes notwendig war und er (sie) infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner (ihrer) körperlichen oder geistigen Kräfte außerstande ist, jener selbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen, zu der die Rehabilitation den Versicherten (die Versicherte) befähigt hat und die er (sie) zuletzt durch mindestens 36 Kalendermonate ausgeübt hat. Hiebei sind, soweit nicht ganze Kalendermonate dieser Erwerbstätigkeit vorliegen, jeweils 30 Kalendertage zu einem Kalendermonat zusammenzufassen.

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2023

Gesetzesnummer

10008431

Dokumentnummer

NOR40006170

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/559/P124/NOR40006170

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