(3)Absatz 3,Ein Pensionsbezieher, dem Maßnahmen der Rehabilitation gewährt worden sind (§ 150 Abs. 1), hat Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitspension, wennEin Pensionsbezieher, dem Maßnahmen der Rehabilitation gewährt worden sind (Paragraph 150, Absatz eins,), hat Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitspension, wenn
durch diese Maßnahmen das im § 150 Abs. 3 angestrebte Ziel erreicht wurde;durch diese Maßnahmen das im Paragraph 150, Absatz 3, angestrebte Ziel erreicht wurde;
er als erwerbsunfähig im Sinne des § 124 Abs. 3 gilt;er als erwerbsunfähig im Sinne des Paragraph 124, Absatz 3, gilt;
er während des Anspruches auf Pension mindestens 36 Beitragsmonate der Pflichtversicherung durch eine selbständige Erwerbstätigkeit erworben hat und
er zu dieser Erwerbstätigkeit durch die Rehabilitation in der Unfallversicherung oder in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz befähigt wurde.
Für die Feststellung des Eintrittes des Versicherungsfalles gilt § 104 Abs. 1 Z. 2 entsprechend.Für die Feststellung des Eintrittes des Versicherungsfalles gilt Paragraph 104, Absatz eins, Ziffer 2, entsprechend.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 132/2005)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2005,)