Bundesrecht konsolidiert

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Bauern-Sozialversicherungsgesetz § 121

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bauern-Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 559/1978 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 121

Inkrafttretensdatum

01.01.1998

Außerkrafttretensdatum

30.06.2000

Abkürzung

BSVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

2. Unterabschnitt
Besondere Bestimmungen

Alterspension

Paragraph 121,
  1. Absatz eins,Anspruch auf Alterspension hat der Versicherte nach Vollendung des 65. Lebensjahres (Regelpensionsalter), die Versicherte nach Vollendung des 60. Lebensjahres (Regelpensionsalter), wenn die Wartezeit (Paragraph 111,) erfüllt ist.
  2. Absatz 2,Ab dem Tag, ab dem der (die) Versicherte eine die Versicherungspflicht nach diesem Bundesgesetz oder dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz begründende Erwerbstätigkeit ausübt, gebührt die Alterspension als Teilpension im Ausmaß von 85 vH der nach Paragraph 130, ermittelten Pension, sofern am Stichtag nicht mehr als 360 Beitragsmonate vorliegen. Der Hundertsatz von 85 erhöht sich ab dem 361. Beitragsmonat für jeden Beitragsmonat um 0,25 bis zum Höchstausmaß von 100; erreicht eine Teilpension das Ausmaß von 100 vH, gilt sie weiter als Teilpension, solange eine die Versicherungspflicht begründende Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Eine Erwerbstätigkeit, auf Grund derer ein Erwerbseinkommen bezogen wird, das den nach Paragraph 141, Absatz eins, Litera a, bb jeweils in Betracht kommenden Richtsatz nicht übersteigt, bleibt hiebei unberücksichtigt. Endet die Erwerbstätigkeit, gebührt die Alterspension ab dem dem Ende der Erwerbstätigkeit folgenden Monatsersten in der sich nach Paragraph 134, ergebenden Höhe.
  3. Absatz 3,Ein Antrag auf Alterspension gemäß Absatz eins, ist nicht zulässig, wenn bereits Anspruch auf eine vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit (Paragraph 122 a,), eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer (Paragraph 122,), eine Gleitpension (Paragraph 122 b,) oder eine vorzeitige Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit (Paragraph 122 c,) besteht.

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2023

Gesetzesnummer

10008431

Dokumentnummer

NOR40006163

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/559/P121/NOR40006163

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