Bundesrecht konsolidiert

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Bauern-Sozialversicherungsgesetz § 109

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bauern-Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 559/1978 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 109

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Abkürzung

BSVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Unwirksame Beiträge

Paragraph 109,
  1. Absatz eins,Beiträge zur Pflichtversicherung, die nach dem Stichtag (Paragraph 104, Absatz 2,) für einen anderen Vorschreibezeitraum als den letzten dem Stichtag unmittelbar vorangehenden und für den Vorschreibezeitraum, in den der Stichtag fällt, geleistet werden, sind für die Leistung aus dem eingetretenen Versicherungsfall unwirksam. Beiträge zur freiwilligen Versicherung, die nach dem Stichtag (Paragraph 104, Absatz 2,) für einen anderen Kalendermonat als den letzten dem Stichtag unmittelbar vorangehenden Kalendermonat geleistet werden, sind für die Leistung aus dem eingetretenen Versicherungsfall unwirksam.
  2. Absatz 2,Absatz eins, ist nicht anzuwenden
    1. Litera a
      auf Beiträge für Zeiträume, für welche die Versicherungspflicht in der Pensionsversicherung oder die Berechtigung zur Weiterversicherung erst nach dem Stichtag (Paragraph 104, Absatz 2,) in einem schon vorher eingeleiteten Verfahren festgestellt wurde;
    2. Litera b
      auf Beiträge, die nach der Vorschrift des Paragraph 106, Absatz 3, als wirksam entrichtet anerkannt wurden;
    3. Litera c
      auf Beiträge, die nach der Vorschrift des Paragraph 106, Absatz 4, entrichtet wurden;
    4. Litera d
      in den Fällen des Paragraph 167, dieses Bundesgesetzes bzw. des Paragraph 99 d, des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes, des Paragraph 311, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes bzw. des Paragraph 175, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes bzw. des Paragraph 101 d, des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes sowie des Paragraph 13, Absatz 3, des Bundesbezügegesetzes und des Paragraph 49 h, Absatz 3, des Bezügegesetzes;
    5. Litera e
      auf Beiträge, die gemäß Paragraph 28, Absatz 6, aus Mitteln des Bundes zu tragen sind;
    6. Litera f
      auf Beiträge, die wegen Verletzung der Meldepflicht nachentrichtet wurden, soweit auf sie nicht Paragraph 32, Absatz 3, anzuwenden ist und soweit die Meldepflicht anderen Personen als dem Versicherten selbst obliegt;
    7. Litera g
      auf Beiträge, die in den Fällen des Paragraph 33 a, wegen Verletzung der Meldepflicht nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz nachzuzahlen waren, soweit diese Meldepflicht anderen Personen als dem Versicherten selbst obliegt;
    8. Litera h
      auf Beiträge, die zur Erhöhung von Leistungen gemäß Paragraph 134, führen;
    9. Litera i
      auf Beiträge, die nach Paragraph 24 e, der Bund oder ein öffentlicher Fonds zu zahlen hat.

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2023

Gesetzesnummer

10008431

Dokumentnummer

NOR40060112

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/559/P109/NOR40060112

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