Bundesrecht konsolidiert

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Bauern-Sozialversicherungsgesetz § 107a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bauern-Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 559/1978 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 107a

Inkrafttretensdatum

01.07.1997

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Abkürzung

BSVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Ersatzzeiten für Zeiten der Kindererziehung nach dem 31. Dezember 1955

Paragraph 107 a,
  1. Absatz eins,Als Ersatzzeiten aus der Zeit nach dem 31. Dezember 1955 gelten unter der Voraussetzung, daß eine Beitragszeit nach diesem Bundesgesetz vorangeht oder nachfolgt, überdies bei einer (einem) Versicherten, die (der) ihr (sein) Kind (Absatz 2,) tatsächlich und überwiegend erzogen hat, die Zeit dieser Erziehung im Inland im Ausmaß von höchstens 48 Kalendermonaten, gezählt ab der Geburt des Kindes.
  2. Absatz 2,Als Kind im Sinne des Absatz eins, gelten:
    1. Ziffer eins
      die ehelichen und die legitimierten Kinder des (der) Versicherten;
    2. Ziffer 2
      die unehelichen Kinder einer weiblichen Versicherten;
    3. Ziffer 3
      die unehelichen Kinder eines männlichen Versicherten, wenn seine Vaterschaft durch Urteil oder durch Anerkenntnis festgestellt ist (Paragraph 163 b, ABGB);
    4. Ziffer 4
      die Stiefkinder;
    5. Ziffer 5
      die Wahlkinder;
    6. Ziffer 6
      die Pflegekinder, sofern die Übernahme der unentgeltlichen Pflege nach dem 31. Dezember 1987 erfolgte.
  3. Absatz 3,Liegt die Geburt (Annahme an Kindes Statt, Übernahme der unentgeltlichen Pflege des Kindes) eines weiteren Kindes vor dem Ablauf der 48-Kalendermonate-Frist, so erstreckt sich diese nur bis zu dieser neuerlichen Geburt (Annahme an Kindes Statt, Übernahme der unentgeltlichen Pflege des Kindes); endet die Erziehung des weiteren Kindes (Absatz eins,) vor Ablauf dieser 48-Kalendermonate-Frist, sind die folgenden Kalendermonate bis zum Ablauf wieder zu zählen. Der Erziehung des Kindes im Inland steht eine solche in einem Mitgliedstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) gleich, wenn für dieses Kind Anspruch auf eine Geldleistung aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz bzw. auf Betriebshilfe nach dem Betriebshilfegesetz besteht bzw. bestanden hat und die Zeit der Kindererziehung nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens liegt.
  4. Absatz 4,Anspruch für ein und dasselbe Kind besteht in den jeweiligen Zeiträumen nur für die Person, die das Kind tatsächlich und überwiegend erzogen hat. Für die Zuordnung zum jeweiligen Elternteil gelten die Absatz 5, 6 und 7,
  5. Absatz 5,Für den Elternteil,
    1. Ziffer eins
      der im maßgeblichen Zeitraum Karenzgeld, Sondernotstandshilfe oder eine Leistung nach dem Betriebshilfegesetz bezogen hat, oder
    2. Ziffer 2
      der im maßgeblichen Zeitraum nicht der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterlag, während der andere Elternteil in der Pensionsversicherung pflichtversichert war,
    besteht die Vermutung, daß er das Kind tatsächlich und überwiegend erzogen hat.
    Hinsichtlich der in Ziffer 2, genannten Personen kann der Elternteil, der im maßgeblichen Zeitraum der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterlegen ist, diese Vermutung widerlegen.
  6. Absatz 6,Waren beide Elternteile in der Pensionsversicherung pflichtversichert oder lag bei keinem der Elternteile eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung bzw. ein Karenzgeldbezug vor oder bezogen beide Elternteile Karenzgeld (Karenzgeld bei Teilzeitbeschäftigung) besteht die Vermutung, daß die weibliche Versicherte das Kind tatsächlich und überwiegend erzogen hat. Der männliche Versicherte kann diese Vermutung widerlegen.
  7. Absatz 7,Im Falle der Absatz 5 und 6 ist die Widerlegung der Vermutung bis spätestens zu dem Zeitpunkt zulässig, zu dem der Pensionsantrag eines der beiden Elternteile bescheidmäßig erledigt ist.
  8. Absatz 8,Für jeden Ersatzmonat auf Grund der Erziehung eines Wahl- oder Pflegekindes (Absatz 2, Ziffer 5 und 6) ist aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen ein Beitrag in der Höhe von 22,8 vH zu entrichten. Als Beitragsgrundlage gilt die im Paragraph 227 a, Absatz 8, zweiter Satz des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes genannte.

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2023

Gesetzesnummer

10008431

Dokumentnummer

NOR40006139

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/559/P107a/NOR40006139

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