(2)Absatz 2,Der Versicherungsträger trifft überdies – unbeschadet der Leistung nach Abs. 1 Z 2 lit. a aus dem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit – Maßnahmen der Rehabilitation (§ 150a) sowie Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge (§ 161).Der Versicherungsträger trifft überdies – unbeschadet der Leistung nach Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, aus dem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit – Maßnahmen der Rehabilitation (Paragraph 150 a,) sowie Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge (Paragraph 161,).