Bundesrecht konsolidiert

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Bauern-Sozialversicherungsgesetz § 100

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bauern-Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 559/1978 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 100

Inkrafttretensdatum

01.01.2011

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015

Abkürzung

BSVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit

Paragraph 100,
  1. Absatz eins,Der Versicherungsträger als Krankenversicherungsträger kann unter Berücksichtigung des Fortschrittes der medizinischen Wissenschaft sowie unter Bedachtnahme auf seine finanzielle Leistungsfähigkeit Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit gewähren.
  2. Absatz 2,Als Maßnahmen im Sinne des Absatz eins, kommen insbesondere in Betracht:
    1. Ziffer eins
      Landaufenthalt sowie Aufenthalt in Kurorten;
    2. Ziffer 2
      Unterbringung in Genesungs- und Erholungsheimen;
    3. Ziffer 3
      Unterbringung in Kuranstalten zur Verhinderung
      1. Litera a
        einer unmittelbar drohenden Krankheit,
      2. Litera b
        der Verschlimmerung einer bestehenden Krankheit;
    4. Ziffer 4
      die Übernahme der Reisekosten in den Fällen der Ziffer eins bis 3 nach Maßgabe der Bestimmungen der Satzung unter Bedachtnahme auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten bzw. Angehörigen;
    5. Ziffer 5
      Übernahme von Kosten für Betriebshelfer und Haushaltshelferinnen.
  3. Absatz 3,Werden Versicherte (Angehörige) für Rechnung des Versicherungsträgers als Krankenversicherungsträger in einer der in Absatz 2, Ziffer eins bis 3 angeführten Einrichtungen (ausgenommen die Fälle der Zuschussgewährung durch den Versicherungsträger als Krankenversicherungsträger) untergebracht, so haben diese eine Zuzahlung zu leisten, deren Höhe sich nach Paragraph 96 a, Absatz 7, zweiter bis vierter Satz richtet. Sie ist sogleich bei Antritt des Aufenthaltes im Voraus an den Versicherungsträger als Krankenversicherungsträger zu leisten.
  4. Absatz 4,Die Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit können auch nach Maßgabe der vom Hauptverband hiezu erlassenen Richtlinien (Paragraph 31, Absatz 5, Ziffer 28, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) durch Gewährung von Zuschüssen für Landaufenthalt und Aufenthalt in Kurorten bzw. Kuranstalten erbracht werden.

Schlagworte

Genesungsheim

Im RIS seit

31.01.2011

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2023

Gesetzesnummer

10008431

Dokumentnummer

NOR40125269

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/559/P100/NOR40125269

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