Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Europäisches Übereinkommen zur Bekämpfung des Terrorismus
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/Anlage
Art. 7
Inkrafttretensdatum
04.08.1978
Außerkrafttretensdatum
Index
29/08 Strafrecht
Beachte
1. Dieses Übereinkommen ist ab 1. Mai 2004 im Verhältnis zu jenen Mitgliedstaaten, die den europäischen Haftbefehl bereits anwenden, soweit es sich auf die Auslieferung bezieht, durch das BG über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG) ersetzt (vgl. § 77 Abs. 1 idF
BGBl. I Nr. 36/2004).
2. Dieses Übereinkommen wird, soweit es sich auf die Auslieferung bezieht, ab 22. März 2020 im Verhältnis zu Island und Norwegen und ab 1.11.2025 im Verhältnis zum Vereinigten Königreich durch das Island-Norwegen-Vereinigtes Königreich-Übergabegesetz – INVÜG ersetzt (vgl. § 7,
BGBl. I Nr. 20/2020 idF
BGBl. I Nr. 65/2025).
Text
Artikel 7
Ein Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet eine Person aufgefunden wird, die einer in Artikel 1 genannten Straftat verdächtigt wird, und der ein Auslieferungsersuchen nach Maßgabe des Artikels 6 Absatz 1 erhalten hat, unterbreitet, wenn er die Person nicht ausliefert, den Fall ohne irgendeine Ausnahme und ohne unangemessene Verzögerung seinen zuständigen Behörden zum Zweck der Strafverfolgung. Diese Behörden treffen ihre Entscheidung in der gleichen Weise wie im Fall einer Straftat schwerer Art nach dem Recht dieses Staates.
Zuletzt aktualisiert am
31.10.2025
Gesetzesnummer
10002424
Dokumentnummer
NOR40007121