(3)Absatz 3,Einsatzfahrzeuge und Fahrzeuge des Straßendienstes im Sinne der straßenpolizeilichen Vorschriften sowie Fahrzeuge des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung bei einem Einsatz gemäß § 2 des Wehrgesetzes 1978, BGBl. Nr. 150, zur Vorbereitung dieses Einsatzes oder zu Übungszwecken, sind von der Entgeltleistung ausgenommen. Weiters sind ausgenommen Dienst- und Privatfahrzeuge, die von Organen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien aus Anlaß der Dienstausübung verwendet werden.Einsatzfahrzeuge und Fahrzeuge des Straßendienstes im Sinne der straßenpolizeilichen Vorschriften sowie Fahrzeuge des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung bei einem Einsatz gemäß Paragraph 2, des Wehrgesetzes 1978, Bundesgesetzblatt Nr. 150, zur Vorbereitung dieses Einsatzes oder zu Übungszwecken, sind von der Entgeltleistung ausgenommen. Weiters sind ausgenommen Dienst- und Privatfahrzeuge, die von Organen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien aus Anlaß der Dienstausübung verwendet werden.