Bundesrecht konsolidiert

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Internationaler Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung § 0

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Internationaler Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 38/1978

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

12.12.1977

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Unterzeichnungsdatum

12.12.1977

Index

39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen

Titel

(Übersetzung) ÜBEREINKOMMEN ZUR ERRICHTUNG DES INTERNATIONALEN FONDS FÜR LANDWIRTSCHAFTLICHE ENTWICKLUNG
StF: BGBl. Nr. 38/1978

Änderung

Sprachen

Arabisch, Englisch, Französisch, Spanisch

Vertragsparteien

*Ägypten 38/1978 *Algerien 38/1978 *Arabische Emirate 38/1978 *Argentinien 38/1978 *Australien 38/1978 *Bangladesh 38/1978 *Belgien 38/1978 *Chile 38/1978 *Dänemark 38/1978 *Deutschland/BRD 38/1978 *Ecuador 38/1978 *Finnland 38/1978 *Frankreich 38/1978 *Gabun 38/1978 *Ghana 38/1978 *Großbritannien 38/1978 *Guinea 38/1978 *Honduras 38/1978 *Indien 38/1978 *Indonesien 38/1978 *Irak 38/1978 *Iran 38/1978 *Irland 38/1978 *Israel 38/1978 *Italien 38/1978 *Japan 38/1978 *Jugoslawien 38/1978 *Kamerun 38/1978 *Kanada 38/1978 *Katar 38/1978 *Kenia 38/1978 *Korea/R 38/1978 *Kuwait 38/1978 *Libyen 38/1978 *Luxemburg 38/1978 *Mexiko 38/1978 *Neuseeland 38/1978 *Nicaragua 38/1978 *Niederlande 38/1978 *Nigeria 38/1978 *Norwegen 38/1978 *Pakistan 38/1978 *Philippinen 38/1978 *Rumänien 38/1978 *Saudi-Arabien 38/1978 *Schweden 38/1978 *Schweiz 38/1978 *Sierra Leone 38/1978 *Spanien 38/1978 *Sri Lanka 38/1978 *Syrien 38/1978 *Tansania 38/1978 *Thailand 38/1978 *Tunesien 38/1978 *Türkei 38/1978 *Uganda 38/1978 *USA 38/1978 *Venezuela 38/1978

Präambel/Promulgationsklausel

PRÄAMBEL

In der Erkenntnis, daß das fortdauernde Nahrungsmittelproblem der Welt einen großen Teil der Bevölkerung der Entwicklungsländer berührt und die fundamentalsten Grundsätze und Werte gefährdet, die mit dem Recht auf Leben und Menschenwürde verbunden sind;

in Anbetracht der Notwendigkeit, die Lebensbedingungen in den Entwicklungsländern zu verbessern und die sozio-ökonomische Entwicklung im Rahmen der Prioritäten und Ziele dieser Länder zu fördern, wobei die wirtschaftlichen und sozialen Vorteile gleichermaßen zu berücksichtigen sind;

eingedenk dessen, daß die Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen im System der Vereinten Nationen die Aufgabe hat, die Entwicklungsländer in ihren Bemühungen um eine Steigerung der Nahrungsmittel- und Agrarerzeugung zu unterstützen, und daß sie die in diesem Bereich erforderlichen fachlichen Fähigkeiten und Erfahrungen besitzt;

im Bewußtsein der Ziele und Zwecke der Internationalen Entwicklungsstrategie für das Zweite Entwicklungsjahrzehnt der Vereinten Nationen und insbesondere der Notwendigkeit, die mit der Hilfe verbundenen Vorteile auf alle zu erstrecken;

eingedenk des Abschnitts römisch eins Teil 2 („Nahrungsmittel") Buchstabe f der Entschließung 3202 (S-VI) der Generalversammlung betreffend das Aktionsprogramm über die Errichtung einer Neuen Weltwirtschaftsordnung;

sowie eingedenk der Notwendigkeit einer Weitergabe von Technologie zur Entwicklung im Bereich von Ernährung und Landwirtschaft und des Abschnitts römisch fünf („Ernährung und Landwirtschaft") der Entschließung 3362 (S-VII) der Generalversammlung über Entwicklung und internationale wirtschaftliche Zusammenarbeit unter besonderer Bezugnahme auf seinen Absatz 6 betreffend die Errichtung eines Internationalen Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung;

im Hinblick auf Absatz 13 der Entschließung 3348 (römisch 29 ) der Generalversammlung und Entschließungen römisch eins und römisch zwei der Welternährungskonferenz über die Ziele und Strategien der Nahrungsmittelerzeugung und über die Vorrangigkeit der landwirtschaftlichen und ländlichen Entwicklung;

im Hinblick auf Entschließung römisch dreizehn der Welternährungskonferenz, die anerkannte,

(i) daß eine erhebliche Steigerung der Investitionen in der Landwirtschaft zur Steigerung der Nahrungsmittel- und Agrarerzeugung in den Entwicklungsländern erforderlich ist;

(ii) daß alle Mitglieder der Völkergemeinschaft gemeinsam für

eine angemessene Versorgung mit Nahrungsmitteln und deren rationelle Nutzung verantwortlich sind und

(iii) daß die Aussichten in der Welternährungslage sofortige

koordinierte Maßnahmen aller Staaten verlangen; und die beschloß,

daß umgehend ein Internationaler Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung zur Finanzierung landwirtschaftlicher Entwicklungsvorhaben, die in erster Linie der Nahrungsmittelerzeugung in den Entwicklungsländern dienen, errichtet werden solle;

sind die Vertragsparteien übereingekommen, den Internationalen Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung zu errichten, für den folgende Bestimmungen gelten:

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde samt Erklärung, daß sich die Republik Österreich verpflichtet, den in Anlage römisch eins Teil römisch zwei vorgesehenen Anfangsbeitrag von US-Dollar 4,800.000.— zu leisten, wurde am 12. Dezember 1977 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Übereinkommen ist gemäß seinem Artikel 13, Abschnitt 3 Litera b, am selben Tag für Österreich in Kraft getreten.

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages, dessen

Artikel 6, Abschnitt 2 Litera c

Artikel 10, Abschnitt 2 Litera b, sublit. i

Artikel 11, Abschnitt 1 Litera b, erster Satz

Artikel 12, Litera a, Sub-Litera, i, i

Artikel 13, Abschnitt 1 Litera a, dritter Satz

Artikel 13, Abschnitt 3 Litera a

verfassungsändernd sind, samt Anlagen, in denen die Anlage römisch zwei Teil römisch eins Unterteil C Ziffer eins

Anlage römisch zwei Teil römisch eins Unterteil D Ziffer eins, erster Satz Anlage römisch zwei Teil römisch eins Unterteil D Ziffer 2, erster Satz

verfassungsändernd ist, wird genehmigt.

Anmerkung

Erfassungsstichtag: 1.1.2006

Schlagworte

Ernährungsorganisation, Nahrungsmittelerzeugung

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2009

Gesetzesnummer

10004267

Dokumentnummer

NOR11004303

Alte Dokumentnummer

N3197812620T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/38/P0/NOR11004303

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