Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Betreten der durch Regulierungen von Grenzgewässern betroffenen Gebietsteile (Slowakei)
Typ
Vertrag – Slowakei
§/Artikel/Anlage
Art. 3
Inkrafttretensdatum
01.01.1993
Außerkrafttretensdatum
Index
89/02 Wasserwirtschaft in Grenzgebieten
Beachte
Die Bezeichnungen „Slowakische Republik“ bzw. „slowakisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Tschechoslowakische Republik“, „Tschechoslowakische Sozialistische Republik“, „CSSR“, „Tschechische und Slowakische Föderative Republik“ oder „CSFR“ bzw. „tschechoslowakisch“.
Text
Artikel 3
(1)Absatz eins,Dieses Abkommen tritt am sechzigsten Tag nach seiner Unterzeichnung in Kraft.
(2)Absatz 2,Das Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Es tritt drei Monate nach dem Zeitpunkt außer Kraft, zu dem es ein Vertragsstaat schriftlich auf diplomatischem Wege kündigt.
GESCHEHEN zu Wien, am 11. Mai 1978, in zwei Urschriften, jede in deutscher und tschechischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.
Zuletzt aktualisiert am
16.05.2019
Gesetzesnummer
10010405
Dokumentnummer
NOR12132662
Alte Dokumentnummer
N8197839170L